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Anlage 10 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Piktogramm Strahlenzeichen (BGBl. 2018 I S. 2134)


Kennzeichen: schwarz

Untergrund: gelb

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Zitierungen von Anlage 10 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 StrlSchV Kennzeichnungspflicht
... zu sorgen, dass folgende Gegenstände, Anlagen und Bereiche mit Strahlenzeichen nach Anlage 10 gekennzeichnet werden: 1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, ...
§ 92 StrlSchV Besondere Kennzeichnungspflichten
... bei der Herstellung zusätzlich zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen nach Anlage 10 sichtbar und dauerhaft mit einer unverwechselbaren Identifizierungsnummer gekennzeichnet werden ...