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Anlage 12 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht



I.
Grundfächer

-
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

-
Grundbegriffe der Pathologie

-
Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

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Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

-
Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

-
Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

-
Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

-
Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

-
Grundbegriffe der Arzneimittellehre

-
Psychologie

-
Pädagogik

-
Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

-
Berufsethik und Berufsrecht

-
Sexualerziehung und Familienplanung

-
Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

II.
Spezifische Fächer für Hebammen

-
Anatomie und Physiologie

-
Embryologie und Entwicklung des Fötus

-
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

-
Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-
Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

-
Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

-
Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

-
Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

-
Betreuung und Pflege des Neugeborenen

-
Psychologische und soziale Faktoren



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Frühere Fassungen von Anlage 12 HebStPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 6 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 12 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HebStPrV Inhalt des modularen Curriculums (vom 16.12.2023)
... in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer. (2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... 11 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung Anlage 12 Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den ... 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer." 2. Nach § 43 wird folgender § 43a ... zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 46)] ". 7. Folgende Anlage 12 wird angefügt: „Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog ... I Nr. 359 S. 46)] ". 7. Folgende Anlage 12 wird angefügt: „ Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie ...