1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht- 1.1
- Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,
- 1.2
- vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,
- 1.3
- vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,
- 1.4
- Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.
2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik-
- Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
3. Technik des Fach- und Teilgebietes-
- Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)- 4.1
- Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,
- 4.2
- für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind,
- 4.3
- für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind.
interne Verweise§ 4 EPSV Anerkennungsvoraussetzungen ... das die Anerkennung beantragt wird, 2. über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt, 3. über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten ...
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