Anlage 1 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a)
A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b)
AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c)
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d)
A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e)
AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999.

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Zitierungen von Anlage 1 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FZV Zuteilung von Kennzeichen
... gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
... bleibt gültig. (4) Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und ... des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne ...


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