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Anlage 1 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)
V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 259
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch
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Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) Verbindlich festgelegte Anforderungen
Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
Hinweis:
Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
| ID | Titel | Kurz- beschreibung | Version | Kapitel | Datum Aufnahme (in Anlage) | Datum- verbindliche Umsetzung- bis | Rechts- grundlage | Anwendungs- bereich |
| 001 | Implemen- tierungs- leitfaden Primär- systeme - elektro- nische Patienten- akte (ePA) | Leitfaden zur Um- setzung der relevanten Anforderun- gen bezüg- lich der In- teroperabili- tät zwischen den ePA- Akten- systemen und Primär- systemen hinsichtlich der Um- setzung der elektro- nischen Medika- tionsliste (eML) | 3.1.0 | 3.10.2 | 14.09.2024 | 15.01.2025 | § 355 Ab- satz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialge- setzbuch | 1. Praxisver- waltungs- systeme (PVS), 2. Zahnärzt- liche Praxis- verwal- tungssys- teme (ZPVS), 3. Kranken- hausin- formations- systeme (KIS) und 4. Apotheken- verwal- tungs- systeme (AVS) |
| 002 | IOP-Anfor- derungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der Schnittstel- len für informations- technische Systeme in Kranken- häusern | Leitfaden zur Umsetzung der rele- vanten An- forderungen bezüglich der Interope- rabilität zwi- schen informations- technischen Systemen im Krankenhaus (ISiK) Stufe 5 | 1.0.0 | 15.06.2026 | 31.05.2027 | § 373 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch | Krankenhaus- informations- systeme (KIS) | |
| 003 | IOP-Anfor- derungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle - Medication Service (ePA 3.1.3) | Leitfaden zur Umsetzung der rele- vanten An- forderungen bezüglich der Interope- rabilität zwi- schen den ePA-Akten- systemen und Primär- systemen hinsichtlich der Umset- zung des digital ge- stützten Medikations- prozesses (dgMP) | 1.3.0 | 15.09.2026 | 31.12.2026 | § 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch | 1. Praxisver- waltungssys- teme (PVS), 2. Zahnärztliche Praxisverwal- tungssysteme (ZPVS), 3. Krankenhaus- informations- systeme (KIS) und 4. Apotheken- verwaltungs- systeme (AVS) | |
| 004 | IOP-Anfor- derungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle - Medication Service (ePA 3.1.3) | Leitfaden zur Umsetzung der rele- vanten An- forderungen bezüglich der Interope- rabilität zwi- schen den ePA-Akten- systemen und Primär- systemen hinsichtlich der Umset- zung des digital ge- stützten Medikations- prozesses (dgMP) | 1.3.0 | 15.09.2026 | 30.09.2027 | § 373 Absatz 3, 5 Nummer 2 Fünftes Buch Sozial- gesetzbuch | 1. Primärsys- teme in der Pflege |
Hinweis:
Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung V. v. 9. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 259 m.W.v. 15. September 2026
Frühere Fassungen von Anlage 1 GIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.09.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung vom 09.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 259 |
| aktuell vorher | 15.06.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung vom 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 167 |
| aktuell | vor 15.06.2026 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 GIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GIGV Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... von informationstechnischen Systemen auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach den ...
§ 13 GIGV Antrag auf Konformitätsbewertung
... durchlaufen und zertifizieren lassen, dass das jeweilige informationstechnische System den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen entspricht. Bei Schnittstellen der ... 8. Prüfberichte und sonstige Nachweise über die Einhaltung der in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen, 9. Angabe der den Prüfberichten und den ... Nummer 8 zugrundeliegenden Identifikationsnummer der verbindlich festgelegten Anforderungen nach Anlage 1 , 10. im Fall einer wiederholten Bewertung im Sinne der Nummer 6 das bisherige ... Bewertung im Sinne der Nummer 6 das bisherige Zertifikat über die Einhaltung der in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen und Angabe der zugrundeliegenden Identifikationsnummer der ... Angabe der zugrundeliegenden Identifikationsnummer der verbindlich festgelegten Anforderungen nach Anlage 1 , 11. Einwilligungserklärung in die Veröffentlichung der Ablehnung, der ...
§ 14 GIGV Zertifikat (vom 15.06.2026)
... Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt. (2) Das Zertifikat enthält ... Ausstellung 18 Monate nicht überschreiten soll, 5. Identifikationsnummer der nach Anlage 1 auf Konformität überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der ... überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der Anforderungen nach Anlage 1 , die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen, 7. Angabe, dass das Zertifikat ...
§ 15 GIGV Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen an informationstechnischen Systemen
... im Sinne dieser Vorschrift sind alle Änderungen, die sich auf die Einhaltung der nach Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen an die informationstechnischen Systeme, die nach § 14 ... Änderung sowie Angaben darüber zu enthalten, welche der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 von der Änderung berührt sein könnten. (2) Kann die Inhaberin oder der ... des Zertifikats nachträglich mit Auflagen zur Einhaltung der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 verbinden, das Zertifikat aussetzen oder die Erteilung des Zertifikats im Umfang der ...
§ 16 GIGV Beschwerdeverfahren
... auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Anforderungen nach Anlage 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
V. v. 09.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 259
Artikel 1 3. GIGVÄndV Änderung der IOP-Governance-Verordnung
... (BGBl. 2026 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 werden nach Nummer 002 die folgenden Nummern 003 und 004 eingefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
V. v. 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 167
Artikel 1 2. GIGVÄndV Änderung der IOP-Governance-Verordnung
... September 2026" durch die Angabe „31. März 2028" ersetzt. 4. In Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) wird nach Nummer 001 die folgende Nummer 002 eingefügt: ...
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