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Anlage 1 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 17)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 18)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 350 S. 19)


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Zitierungen von Anlage 1 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WpIPrüfbV Datenübersicht
... auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. ... und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ...