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Anlage 25 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 sowie Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6



Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
30 EUR/m² 60 EUR/m² 120 EUR/m² 180 EUR/m²
50.000 EUR 1,41,51,61,7
100.000 EUR 1,21,31,41,4
150.000 EUR 1,01,11,31,3
200.000 EUR 0,91,01,21,2
300.000 EUR 0,91,01,11,1
400.000 EUR 0,80,91,01,1
500.000 EUR 0,80,91,01,0


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
250 EUR/m² 350 EUR/m² 500 EUR/m² 1.000 EUR/m²
50.000 EUR 1,71,71,81,8
100.000 EUR 1,51,51,61,7
150.000 EUR 1,31,41,51,6
200.000 EUR 1,31,41,51,6
300.000 EUR 1,21,31,41,5
400.000 EUR 1,21,31,41,5
500.000 EUR 1,11,21,31,4


Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
50 EUR/m² 150 EUR/m² 400 EUR/m²
500.000 EUR 0,80,91,0
750.000 EUR 0,80,91,0
1.000.000 EUR 0,70,80,9
1.500.000 EUR 0,70,80,9
2.000.000 EUR 0,70,80,8
3.000.000 EUR 0,70,70,7


Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.





 

Frühere Fassungen von Anlage 25 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 19 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 9 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 13 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 25 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 25 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 191 BewG Wertzahlen (vom 21.12.2022)
... Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
...  (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember ... Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Anlage 3 StÄndG 2015 zu Artikel 9 Nummer 8
...  25 (zu § 191 Absatz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden. IV. Sonderfälle § 192 ... Werkstätten; O) Lagergebäude; P) Reitsporthallen Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 13 JStG 2010 Änderung des Bewertungsgesetzes
...  Anlage 24 Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswertes Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 19 JStG 2022 Änderung des Bewertungsgesetzes
... 235 Feststellungszeitpunkt". b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden wie folgt gefasst: „Anlage 21 (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 ... 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz ... 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden." 13. § 193 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf ... 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten". 24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst: „Anlage 25 (zu § 191 Satz 2)  ... Regelherstellungskosten". 24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 9 StÄndG 2015 Änderung des Bewertungsgesetzes
...  (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember ... 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche ...