Anlage 25 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis


Anlage 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)

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Zitierungen von Anlage 25 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 25 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 BinSchPersV Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 14.04.2023)
... nach dem Muster in Anlage 24, 3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25 , 4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26, 5. das ...


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