Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 7 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher



(1) 1Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.

(4) 1Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. 2Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. 3Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.

(5) 1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.

(7) 1Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. 2Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.




§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen



(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1.
als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,

2.
als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,

3.
als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,

4.
als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,

5.
als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,

6.
als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,

7.
als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

8.
als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

9.
als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

10.
als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,

11.
als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung

a)
als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,

b)
als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1.
als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

2.
als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3.
als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

(3) 1Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.




§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher



(1) 1Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.




§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen



(1) 1Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.

(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.

(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.




§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen



1Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.




§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten



1Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. 2Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.




§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen



(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.

(2) 1Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. 2Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.

(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(5) 1Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. 3Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.

(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.

(7) 1Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.




§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge




(2) 1Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

2Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. 3Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

2Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. 3Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.




§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen



(1) 1Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) 1Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. 2Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.




§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde



(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.




§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter



(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.




§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG



(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

(3) 1Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. 2Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.




§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen



(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.

(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.




§ 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein



Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.


§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen



Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.




§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten



(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.




§ 139 Umtausch von Radarbescheinigungen



Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.




§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren



(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

(2) 1Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. 2Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.




§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2



1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.




§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch



Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.




Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist







Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken







Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person







Anlage 4 (zu § 20) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anhang 1 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59

Anhang 2 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95

Anhang 3 zu Anlage 4 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)


Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)



(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 15)




Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal







Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen



(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 16 ff.)




Anlage 7 (zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert



Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene


Anlage 9 wird in 3 Vorschriften zitiert



Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer


Anlage 10 wird in 3 Vorschriften zitiert



Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis







Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken







Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG)


Anlage 17 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)


Anlage 18 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


Anlage 19 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt


Anlage 20 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung



Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)




Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige







Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen



Anhang 1 zu Anlage 23 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 23 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)




Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) Muster Fährschifferzeugnis


Anlage 24 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis


Anlage 25 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) Muster Sportschifferzeugnis


Anlage 26 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis







Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein


Anlage 28 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen


Anlage 29 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt







Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren


Anlage 31 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 32 (aufgehoben)







Anlage 33 (aufgehoben)


Anlage 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert