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Anlage 2 - Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 27. September 2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 28. Januar 2022
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Frühere Fassungen von Anlage 2 AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2022 | Artikel 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
aktuell vorher | 01.11.2021 | Artikel 1 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3519 |
aktuell | vor 01.11.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 AMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 TAMGEG Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 28.01.2022)
... erhält die Bezeichnung „Anlage (zu § 6)". q) Die Angabe „ Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)" wird gestrichen. 2. In § 1 werden die ... 6)" wird durch die Angabe „Anlage (zu § 6)" ersetzt. 116. Die Anlage 2 wird ...
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3519
Artikel 1 17. AMGÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... § 6)" ersetzt. e) Folgende Angabe wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)". 2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird ... Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 folgt, in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten Daten zum Zweck der Durchführung einer ... durch. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt jährlich zu den in Anlage 2 aufgeführten, von den zuständigen Behörden übermittelten Daten des Vorjahres ... Anlass des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (1) Die in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. ... Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Oktober 2022. (3) Auf der Grundlage der in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. ... 6)" erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 6)". 10. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2) Dem Bundesinstitut ... 1 (zu § 6)". 10. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der ...
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