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Änderung Anlage 2 AMG vom 28.01.2022

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Anlage 2 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 2 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2),

2. Angabe der Tierart (§ 58a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58a Absatz 2),

3. Angabe der Nutzungsart (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),

4. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 58c Absatz 1 Nummer 2),

5. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5:

a) die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,

b) die Anzahl und die Art der behandelten Tiere,

c) die Anzahl der Behandlungstage (vorbehaltlich des § 58b Absatz 3) und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,

d) die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,

e) für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die

aa) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,

bb) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,

cc) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,

6. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 3:

Mitteilung, keine Arzneimittel angewendet zu haben, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,

7. Angaben nach § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, falls durch diese Angaben die Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ersetzt worden sind:

a) die Bezeichnung des für die Behandlung vom Tierarzt erworbenen oder verschriebenen Arzneimittels,

b) die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tierarztes ausgestellt worden ist,

c) die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tierarztes ausgestellt worden ist, sofern sich aus der Angabe die Nutzungsart ergibt,

d) vorbehaltlich des § 58b Absatz 3 die Dauer der verordneten Behandlung in Tagen und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,

e) die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder abgegebene Menge des Arzneimittels,

8. Angabe des Halbjahres, in dem die Behandlung erfolgt ist (§ 58b Absatz 1 Satz 4),

9. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 58c Absatz 1).



 
(heute geltende Fassung)