Anlage 2 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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Anlage 2 (zu § 10)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)

EFt,Ebene i = 1 + 1 / 2 * max ( ( Ft,i - F0,i ) / F0,i;0 ) + 1 / 2 * max ( ( APt,i - AP0,i ) / AP0,i;0 )

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/ Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)

EFt,Ebene i = 1 + max ( ( Lt,i - L0,i ) / L0,i;0 )

Dabei ist:

EFt,Ebene iErweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie-
rungsperiode.
Ft,iFläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
F0,iFläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,iAnzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
AP0,iAnzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,iHöhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
periode.
L0,iHöhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.


Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 22. August 2013

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Frühere Fassungen von Anlage 2 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ARegV Erweiterungsfaktor (vom 22.08.2013)
... Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2. (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Investitionshemmnissen." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebenen" die Angabe „Hochspannung," ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  „§ 25 (weggefallen)". f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § ... auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3." ersetzt. 30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6) (1) ...


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