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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026

Anlage 2 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)

V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung der Prüfungsteile,

2.
Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht",

3.
Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht",

4.
Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht",

5.
Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation",

6.
Bewertung des Prüfungsteils „Führung und Zusammenarbeit",

7.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

8.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

9.
die Gesamtnote in Worten und

10.
Befreiungen nach § 14.



 

Zitierungen von Anlage 2 BAProNotFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProNotFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BAProNotFPrV Zeugnisse
... der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. (3) ...