Anlage 2 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorschrift Einsatzort Kompetenzbereich aus Anlage 1
oder medizinisches Fachgebiet
Stunden
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KrankenhausI.1 „Schwangerschaft" und
I.2 „Geburt"
1280
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrankenhausI.3 „Wochenbett und Stillzeit" 280
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 KrankenhausNeonatologie80
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 KrankenhausGynäkologie, insbesondere
Diagnostik und Operationen
80
§ 7 Absatz 1 Freiberufliche Hebamme, ambulante
hebammengeleitete Einrichtung
I.1 „Schwangerschaft",
I.2 „Geburt",
I.3 „Wochenbett und Stillzeit"
480
§ 7 Absatz 3 weitere, zur ambulanten berufsprak-
tischen Ausbildung von Hebammen
geeignete Einrichtung
I.1 „Schwangerschaft",
I.2 „Geburt",
I.3 „Wochenbett und Stillzeit"
1602
2 Einsatz optional, anzurechnen auf das Stundenkontingent von 480 Stunden für die Einsätze nach § 7 Absatz 1.


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Zitierungen von Anlage 2 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HebStPrV Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
... nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen. (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 ...


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