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Anlage 2 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
ZusatzqualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Vertiefung für vegetarische
und vegane Küche
a) vegetarische und vegane Zutaten und Produkte hin-
sichtlich ihrer Verwendung einordnen, insbesondere
Getreide, Vollkornprodukte, Sojaprodukte, Algen,
Hülsenfrüchte, Nüsse sowie Würz- und Süßungsmit-
tel
b) Möglichkeiten für Alternativprodukte aufzeigen, ins-
besondere Alternativen für Fleisch sowie für Eier,
Milch und Käse
c) traditionelle und moderne vegetarische und vegane
Speisen und Menüs, insbesondere unter Berücksich-
tigung des Nährstoffgehalts, zusammenstellen und
zubereiten
d) pflanzliche Zutaten vitamin- und geschmacksscho-
nend einlagern, haltbar machen und garen
e) vegetarische und vegane Produkte und Alternativ-
produkte beschaffen
f) beim Einkauf und bei der Lieferantenauswahl insbe-
sondere Nachhaltigkeit, Saisonalität und Regionalität
berücksichtigen und Besonderheiten von Zertifikaten
und Gütesiegeln kennen
g) Gäste zum vegetarischen und veganen Angebot be-
raten und dabei die individuelle Ernährungsweise der
Gäste berücksichtigen
8


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Zitierungen von Anlage 2 KochAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KochAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... vegane Küche vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 19 KochAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...