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Anlage 1 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildposition Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten
betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen
Auswirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, insbe-
sondere an Schnittstellen zu anderen Abteilungen,
berücksichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vor-
gesetzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktives Feedback geben
e) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
sowie Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte ver-
meiden
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen darauf reagieren
g) übermittelte Gästewünsche und Gästeerwartungen
entgegennehmen und darauf reagieren
h) übermittelte Gästereaktionen, insbesondere Rekla-
mationen, entgegennehmen, einordnen und situa-
tionsbezogen nach betrieblichen Vorgaben darauf
reagieren
4  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Istbeständen
dokumentieren und betriebsübliche Korrekturmaß-
nahmen einleiten sowie bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen sowie bei Abweichun-
gen die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel, und bei Abweichungen be-
triebsübliche Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und Transportgut-
annahme sowie die Leergut- und die Transportgut-
rückgabe dokumentieren
4  
  e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter Anwen-
dung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend ein-
lagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten sowie das Lager nach
den betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
  
3Vor- und Nachbereitung
von Arbeiten für die Speisen-
zubereitung sowie Einsatz
von Geräten, Maschinen und
Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Arbeitsabläufe planen
c) Waren- oder Materialbedarf ermitteln
d) Geräte, Maschinen und Arbeitsmittel unter Berück-
sichtigung ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen
e) den Arbeitsplatz unter Einhaltung der hygienischen,
arbeitssicherheitstechnischen und ergonomischen
Anforderungen vorbereiten und einrichten
f) Möglichkeiten für wirtschaftliches und sicheres Ar-
beiten, auch durch Einsatz von Maschinen, Geräten
und Arbeitsmitteln, erkennen und umsetzen
g) den Arbeitsplatz, Maschinen, Geräte und Arbeitsmit-
tel nach den betrieblichen Vorgaben nachbereiten,
reinigen und pflegen
h) die Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
6  
4Anwendung der grund-
legenden Arbeitstechniken
in der Küche
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeits- und Schnitttechniken anwenden
b) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
dungsmöglichkeiten zuordnen
c) Garverfahren unterscheiden und anwenden, insbe-
sondere Blanchieren, Kochen, Braten, Frittieren und
Dünsten
d) Rezepturen anwenden und umrechnen
e) Speisen und Gerichte in verschiedenen Formen
nach den betrieblichen Vorgaben anrichten
f) berufsbezogene fremdsprachige Fachbegriffe an-
wenden
10  
5Wahrnehmung der grund-
legenden Aufgaben in
Service und Wirtschafts-
dienst
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) beim Service nach der betrieblichen Serviceform
mitwirken
b) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- oder Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
d) Geschirr- und Besteckbedarf nach den betrieblichen
Vorgaben ermitteln und Geschirr und Besteck an-
lassbezogen verwenden
4  
6Zubereitung von einfachen
Speisen und Gerichten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verar-
beitungsstufen auswählen und verarbeiten
b) Eierspeisen zubereiten und anrichten, insbesondere
gekochte Eier, Rührei, Spiegeleier, Omeletts und
Eierpfannkuchen
c) kalte und warme kleine Speisen und Gerichte, ins-
besondere Fingerfood und Snacks, mit verschiede-
nen Produkten nach den betrieblichen Vorgaben zu-
bereiten, anrichten und garnieren
12  
7 Zubereitung von pflanzlichen
Nahrungsmitteln und von
Pilzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Gemüse, Obst und Kräuter unterscheiden, vorberei-
ten und verarbeiten
b) Salate aus pflanzlichen Lebensmitteln, insbesondere
aus Blattsalaten, Gemüse und Obst, sowie aus Dres-
sings und Salatmarinaden zubereiten
c) Gemüse und Pilze als Vorspeisen, Beilagen, Haupt-
bestandteile und eigenständige Gerichte zubereiten
d) Kartoffeln zu Vorspeisen, Beilagen und Hauptbe-
standteilen von Gerichten sowie zu eigenständigen
Gerichten zubereiten
e) Hülsenfrüchte, Getreide- und Mahlprodukte ihren
Verwendungsmöglichkeiten zuordnen und zubereiten
f) Reis als Beilage und zu eigenständigen Gerichten
zubereiten
g) Beilagen sowie eigenständige Gerichte aus vorge-
fertigten Teigwaren zubereiten
h) Gerichte aus pflanzlichen Nahrungsmitteln und Pil-
zen anrichten
10  
i) vegetarische und vegane Speisen und Gerichte zu-
bereiten
 5
8Zubereitung von Suppen,
Soßen und Eintöpfen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Brühen und Fonds aus pflanzlichen und tierischen
Lebensmitteln zubereiten, insbesondere aus Gemü-
se, Fisch, Fleisch und Knochen
b) gebundene Suppen, Rahmsuppen, Püreesuppen
und kalte Suppen zubereiten
c) klare Suppen mit und ohne Klärvorgang zubereiten
d) Suppeneinlagen herstellen
e) gekochte helle und dunkle Grundsoßen und ihre Ab-
leitungen zubereiten
f) aufgeschlagene warme Soßen zubereiten
g) kalte Soßen, Dips und Buttermischungen zubereiten
h) Gemüsesoßen zubereiten
i) Eintöpfe zubereiten und dabei insbesondere die je-
weilige Garzeit der Zutaten berücksichtigen
12  
9Verarbeitung und Zubereitung
von Fleisch
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Fleischarten und Fleischteile auswählen, ihre Eigen-
schaften unterscheiden und ihren Verwendungs-
möglichkeiten zuordnen
b) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch parieren,
zuschneiden, portionieren und bearbeiten
c) Fleischteile unter Anwendung verschiedener Garver-
fahren zubereiten
d) Hausgeflügel parieren, zuschneiden und portionie-
ren
e) ausgelöstes Hausgeflügel zubereiten
f) Fleischgerichte anrichten
g) Produkthygiene anwenden
6  
  h) Rücken, Schulter und Keule auslösen
i) Schlachtfleisch, Wild und Hausgeflügel zu Vorspei-
sen und Hauptgerichten verarbeiten und dabei
unterschiedliche Garverfahren, insbesondere Schmo-
ren, Grillen und Niedrigtemperaturgaren, anwenden
und die verschiedenen Garstufen berücksichtigen
j) Innereien und ihre Zubereitungsarten unterscheiden
 11
10 Verarbeitung und Zubereitung
von Fisch
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fischarten und Frischemerkmale unterscheiden
b) Fisch durch Schuppen und Säubern vorbereiten
c) filetierten, vorportionierten und ganzen Fisch zu ein-
fachen Fischgerichten verarbeiten
d) Fischgerichte anrichten
e) Produkthygiene anwenden
4  
f) Fisch filetieren und portionieren
g) Fisch zu Vorspeisen und Hauptgerichten verarbeiten
und dabei unterschiedliche Garverfahren anwenden
h) Schalen- und Krustentiere und ihre Zubereitung er-
läutern
 4
11Herstellung und Verarbeitung
von Teigen und Massen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Mürbeteig, Hefeteig und Backteig herstellen und
verarbeiten
b) Nudelteig herstellen und zu Teigwaren verarbeiten
c) Strudelteig und Blätterteig verarbeiten
d) Herstellung und Verarbeitung von Massen erläutern
 6
12 Herstellung von Süßspeisen
und Desserts
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) Süßspeisen, Desserts und Eis nach den betrieb-
lichen Vorgaben anrichten und garnieren
2 
b) Cremespeisen unter Verwendung von verschiedenen
Bindemitteln zubereiten
c) süße Eierspeisen zubereiten
d) Obst und Früchte zu Desserts verarbeiten
e) Gefrorenes oder Halbgefrorenes zubereiten
f) Produkthygiene anwenden
 8
13Planung und Umsetzung
des nachhaltigen Einsatzes
von Geräten, Maschinen,
Arbeitsmitteln, Lebensmitteln
und Ressourcen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a) Energieverbrauch von Maschinen und Geräten sowie
Wasserverbrauch bei Arbeitsvorgängen ermitteln
b) Verbrauchskosten einzelner Arbeitsvorgänge be-
rechnen und analysieren sowie Einsparpotenziale
durch Organisation der Arbeit und des Arbeitsum-
feldes ermitteln und realisieren und die dadurch
erzielten Ergebnisse bewerten
c) Geräte, Maschinen, Arbeitsmittel und Verbrauchsgü-
ter auftragsbezogen und unter ökonomischen, öko-
logischen und ergonomischen Gesichtspunkten
auswählen und ihren Einsatz planen
d) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergrei-
fen
e) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
setzung von Arbeitsmitteln veranlassen
f) Einsatz und Anschaffung von Geräten, Maschinen
und Arbeitsmitteln beurteilen
 6
  g) auf Nachhaltigkeit im Umgang mit Lebensmitteln in
Bezug auf Herkunft, Saison, ganzheitliche Verarbei-
tung und Transportwege achten
h) Abfälle vermeiden sowie entstandene Abfälle, insbe-
sondere Speisereste, Fett, Öl, Kartonagen, Kunst-
stoffe, Verbundverpackungen, Glas und Restmüll,
unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zur
Weiterverarbeitung trennen und einer Weiterverwen-
dung zuführen
  
14Anwendung der speziellen
Hygienevorschriften in der
Küche
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) die speziellen Hygienevorschriften, insbesondere zu
Fleisch insgesamt sowie zu Geflügel und Hack-
fleisch, zu Fisch, Eiern, Sahne und Cremes, anwen-
den und ihre Einhaltung überwachen
b) die gerätespezifischen Hygienevorschriften, insbe-
sondere zu Fleischwolf oder Aufschnittmaschine,
anwenden und deren Einhaltung überwachen
c) die Hygieneanforderungen bei Speisenausgabe und
Warmhalten einhalten und deren Einhaltung überwa-
chen
d) bei der Vorbereitung und Durchführung von Hygiene-
schulungen mitwirken
e) bei der Erstellung und Weiterentwicklung des be-
trieblichen Hygienekonzeptes, insbesondere des
HACCP-Konzeptes, mitwirken
 6
15Zusammenstellung und
Kennzeichnung von Speisen
und Gerichten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 15)
a) Menüs erstellen und dabei die Menükunde und
nachhaltige Gesichtspunkte berücksichtigen, insbe-
sondere saisonale und regionale Gesichtspunkte
b) Speisekarten, auch im Team, erstellen
c) die Allergene und Zusatzstoffe in Speisen und Ge-
richten identifizieren und rechtskonform in Speise-
karten und anderen betriebsüblichen Informationen
kennzeichnen
d) Ernährungsformen, insbesondere vegetarische und
vegane Ernährung, Allergien und Unverträglichkei-
ten, sowie die Möglichkeiten der Reduzierung von
Zucker, Fett und Salz bei der Zusammenstellung
der Speisen berücksichtigen und darüber informie-
ren
 4
16Sicherstellung von Waren-
flüssen sowie Kalkulation
von Kosten und Preisen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 16)
a) Warenbeschaffung unter Berücksichtigung des La-
gerbestandes, der Vorratshaltung und der Aufträge
vorbereiten, Angebote einholen und unter Berück-
sichtigung von Preisen, Qualitäten und Konditionen
vergleichen sowie Bestellungen vorbereiten
b) Qualitätsunterschiede bei Lebensmitteln beurteilen
c) unterschiedliche Alternativen für die Verwendung
von Lebensmitteln entwickeln und die Lebensmittel
einer nachhaltigen Verarbeitung zuführen
d) Saisonzeiten und regionale Besonderheiten bei der
Warenwirtschaft berücksichtigen
e) Lager organisieren und geeignete Lagerbedingun-
gen zu Werterhalt und Wertsteigerung der Waren
erläutern
 8
  f) Verkaufspreise für Speisen, Gerichte und Getränke
nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermit-
teln
g) die Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen,
insbesondere der Veranstaltungen im Haus und
außer Haus, errechnen
h) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie-
denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und
Handlungen berücksichtigen, Arbeiten wirtschaftlich
und gästeorientiert durchführen und durch eigenes
Verhalten zum erfolgreichen unternehmerischen
Handeln beitragen
  
17Küchentechnische Verwal-
tungsprozesse
(§ 5 Absatz 2 Nummer 17)
a) Warenflüsse dokumentieren, insbesondere Rech-
nungen und Lieferscheine analog oder digital able-
gen, sowie Bestellungen auslösen und Verbrauchs-
listen führen
b) rechtlich erforderliche und betriebsspezifische Do-
kumentation durchführen, insbesondere zu den
Hygieneanforderungen, zur Arbeitssicherheit und
zum Gesundheitsschutz
c) Ablaufplanungen analog oder digital dokumentieren
 4
18Beratung von Gästen sowie
Verkauf von Produkten und
Dienstleistungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 18)
a) Auftreten und Rolle gegenüber den Gästen reflektie-
ren und gastorientiert gestalten
b) beim Service mitwirken
c) Gäste über das betriebliche Angebot von Dienstleis-
tungen und Produkten, insbesondere in Bezug auf
Speisen und Gerichte, informieren
d) bei der Gästeinformation mit den angrenzenden Zu-
ständigkeitsbereichen kooperieren
e) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
f) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und
Bedürfnisse, insbesondere bei Allergien und Un-
verträglichkeiten sowie bei besonderen Ernährungs-
formen, beraten
 8
19Anleitung und Führung von
Mitarbeitenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 19)
a) sich auf unterschiedliche Persönlichkeiten im Team
einstellen und konstruktiv Feedback geben
b) Mitarbeitende aufgabenbezogen und teamorientiert
anleiten und motivieren
c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln
d) Dienstpläne erstellen
e) bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Mitarbeitergesprächen mitwirken
f) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit
Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durchfüh-
ren
h) den Bedarf an vorgeschriebenen Schulungen und
Belehrungen zu Infektionsschutz und Arbeitssicher-
heit erkennen und Maßnahmen einleiten
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
  d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführung von Hygiene-
maßnahmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen
auswählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  




 

Zitierungen von Anlage 1 KochAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KochAusbV Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der ... (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische ... liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt ...
§ 6 KochAusbV Ausbildungsplan
... haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ( Anlage 1 ) für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu ...
§ 8 KochAusbV Inhalt des Teiles 1
... 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 10 KochAusbV Inhalt des Teiles 2
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...