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Anlage 33 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände



Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Abgegrenzte Standortfläche der
Windenergieanlage
pro Ar 59,58




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Frühere Fassungen von Anlage 33 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes
vom 29.06.2021 BGBl. I S. 2290
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuellvor 03.12.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 33 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 33 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 238 BewG Zuschläge zum Reinertrag (vom 03.12.2019)
... abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33 ...
§ 263 BewG Ermächtigungen (vom 23.07.2021)
... Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern: 1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag ... und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290, 4831
Anhang BewGAnlAV zu Artikel 1 Anlagen 27 bis 33 (vom 09.07.2021)
... Bruttogrundfläche und Monat 1,23 Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... und Unland Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8 und 9) Hofstellen Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände Anlage ... abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33 . § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (1) ... Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern: 1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag ... und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ... 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen." 6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden ...

Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290, 4831
Artikel 1 BewGAnlAV
... Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel ...