Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 3 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

1.
Allgemeine Angaben:

a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,

b)
Kontaktdaten einer Ansprechperson,

c)
Berichtsjahr,

d)
NACE-Code,

e)
zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,

f)
Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.

2.
Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:

a)
berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und

b)
Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.

3.
Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:

a)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5,

b)
Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,

c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,

d)
nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,

e)
Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

f)
Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und

g)
für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.

4.
Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird:

Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:

a)
im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

b)
nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz,

c)
nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2,

d)
Angaben zur überwachungspflichtigen Betriebszeit und zur Anzahl der ungültigen Kurzzeitmittelwerte,

e)
Angaben zur Aufschlüsselung der Brennstoffmengen nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5.

5.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16 dieser Verordnung:

a)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,

b)
jeweilige Menge des Brennstoffs nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

c)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Teil 4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung,

d)
Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

e)
Nachweise nach § 16 Absatz 3,

f)
im Fall des § 16 Absatz 4 Nachweise des Verwenders,

g)
Nachweise nach § 16 Absatz 5.

6.
Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 17 dieser Verordnung:

a)
Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,

b)
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

c)
Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4,

d)
Menge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

e)
Menge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,

f)
Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,

g)
nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,

h)
Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder Steuerbefreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung der Mengen,

i)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,

j)
Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und

k)
Erklärung nach § 17 Absatz 2 Satz 1.

7.
Nachweisführung nach § 5 Absatz 5 Angaben des Steuerlagerinhabers:

a)
Name des Steuerlagerinhabers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,

b)
Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz,

c)
Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,

d)
Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie

e)
Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestands.



 

Zitierungen von Anlage 3 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EBeV 2030 Berichterstattung
... in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und 2. mindestens die in der Anlage 3 aufgeführten Angaben. (2) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von ...