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Anlage 3 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Leitbild zum Rheinischen Revier (Land Nordrhein-Westfalen) vom 14. März 2019


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leitbild für das Rheinische Zukunftsrevier:


Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit

Als Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit setzt das Rheinische Zukunftsrevier auf die nachhaltige Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfungsketten im Rheinischen Revier. Ziel ist es, für die sinkende oder wegfallende Wertschöpfung aus der Kohle adäquaten Ersatz bei Wertschöpfung und Beschäftigung zu schaffen. Das Rheinische Zukunftsrevier leistet so auch einen Beitrag für die nachhaltige Modernisierung des Industrielandes Deutschland.

Zur Schaffung neuer Wertschöpfungsketten und zukunftssicherer Arbeitsplätze bestehen im Rheinischen Revier Ansatzpunkte in folgenden Zukunftsfeldern:

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Energie und Industrie: Das Rheinische Revier soll sich als Energierevier der Zukunft positionieren und ein Modellstandort im künftigen Energiesystem werden. Das Rheinische Revier weist eine hohe Lagekompetenz für die Investition in das durch die Energiewende neu zu konzipierende Produkt „Versorgungssicherheit" auf.

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Innovation und Bildung: Das Revier soll eine wegweisende Kultur für Gründung und Wachstum durch systematischen Wissens- und Technologietransfer entwickeln („Innovation Valley Rheinland"). Ausgründungen und Impulse aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen führen zu neuen Ansiedlungen im Revier.

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Ressourcen und Agrobusiness: Die Region entwickelt sich zu einer Modellregion für geschlossene Stoffkreisläufe und Kreislaufwirtschaft, die neue Wertschöpfungen im Bereich der Bioökonomie etabliert.

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Raum und Infrastruktur: Die großen Herausforderungen sollen als Möglichkeit für eine zukunftsfähige, ambitionierte und dynamische Raumentwicklung genutzt werden. Dabei benötigen sowohl die Tagebaurandkommunen als auch die durch Neu- oder Umplanung vormals geplanter Abbaugebiete betroffenen Kommunen besondere Unterstützung. Die Neuordnung und -gestaltung des Raums und die Weiterentwicklung der Siedlungen als ORTE DER ZUKUNFT in einem MOBILITÄTSREVIER DER ZUKUNFT soll mit dem Anspruch verknüpft werden, wegweisende Schritte in eine innovative und klimafreundliche Zukunft mit hoher Lebensqualität zu gehen. Eine gute infrastrukturelle Anbindung des Rheinischen Reviers zu den umliegenden Oberzentren und zur Entlastung dieser Oberzentren ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen dieses Konzepts. Das Mobilitätsrevier der Zukunft besteht aus mehr als aus infrastrukturellen Maßnahmen - es wird zur Modellregion für Mobilität 4.0, unter anderem Digitales Mobilitätssystem Rheinisches Revier, Mobilitätszentrale Rheinisches Revier, innovative Personenmobilität und Stadtlogistik, Startup- und Transferzentrum digitalisierte und vernetzte Mobilität.

Es soll eine Internationale Bau- und Technologieausstellung Rheinisches Zukunftsrevier ausgerufen werden, die als Klammer und Schaufenster die Maßnahmen in den Zukunftsfeldern präsentiert.

Zuständig für den Strukturwandel im Rheinischen Revier ist die Zukunftsagentur Rheinisches Revier. Die Zukunftsagentur muss in Zusammenarbeit mit Bund und Land sicherstellen, dass in der Region eine auf den Stärken der Region aufbauende Entwicklung mit wirkungsvollen Impulsen versehen wird. Dazu arbeitet sie mit allen Akteuren der Region zusammen, mit den Kommunen, der Wirtschaft, den Sozialpartnern und Verbänden und der Zivilgesellschaft.

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Zitierungen von Anlage 3 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvKG Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder (vom 29.12.2023)
... haben sich für die Fördergebiete nach § 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ...