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Anlage 3 - Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2333, 2021 I 4648
Geltung ab 15.07.2017, abweichend siehe § 13; FNA: 2121-51-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 15.07.2017, abweichend siehe § 13; FNA: 2121-51-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage 3 (zu § 12) Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Bewertung von Teil I | |
1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 2.400 |
1.1.1 | Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie | 800 bis 2.400 |
1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 3.300 |
1.2.1 | Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie | 800 bis 3.300 |
1.3 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepu- blik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1.600 |
1.4 | Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen Mit- gliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 1.400 |
2 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts | |
2.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einrei- chung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2.200 |
2.1.1 | Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter Einrei- chung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen | 2.800 |
2.2 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der klinischen Prüfung bei Menschen mitwirkenden Personen | 300 |
2.2.1 | Bewertung des einzelnen Prüfers | 55 |
2.2.2 | Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers | 50 |
2.3 | Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüf- stelle | 300 |
2.3.1 | Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 100 |
2.3.2 | Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle | 50 |
3 | Bewertung einer wesentlichen Änderung | |
3.1 | Wesentliche Änderung zu Teil I | |
3.1.1 | Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 300 bis 1.800 |
3.1.2 | Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 500 bis 2.500 |
3.2 | Wesentliche Änderung zu Teil II | 300 bis 900 |
4 | Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 | 500 |
5 | Bewertung Jahresbericht | 1.100 |
6 | Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung | je Mitarbeiter je Stunde |
6.1 | Verwaltungsmitarbeiter | 60 |
6.2 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter | 90 |
6.3 | Hochschullehrer | 105 |
Zitierungen von Anlage 3 KPBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KPBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KPBV Gebühren
... Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze ...
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