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Abschnitt 6 - Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung (KPBV)


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2022 KPBV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. *)

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 7. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4648) treten die §§ 5 bis 12 am 31. Januar 2022 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2017.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe


Anlage 1 (zu § 3) Antragsbezogene Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interessen (§ 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Antragsbezogene Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interessen (BGBl. 2017 I S. 2339)



Anlage 2 (zu § 3) Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 2340)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 2341)


Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 2342)



Anlage 3 (zu § 12) Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

NummerGebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1Bewertung von Teil I  
1.1Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung
bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
2.400
1.1.1Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie 800 bis 2.400
1.2Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland
als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.300
1.2.1Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie 800 bis 3.300
1.3Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der
Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepu-
blik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.600
1.4Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen Mit-
gliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit
der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen
Union
1.400
2Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts  
2.1Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einrei-
chung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
2.200
2.1.1Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter Einrei-
chung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
2.800
2.2Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der
klinischen Prüfung bei Menschen mitwirkenden Personen
300
2.2.1Bewertung des einzelnen Prüfers 55
2.2.2Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers 50
2.3Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüf-
stelle
300
2.3.1Bewertung der einzelnen Prüfstelle 100
2.3.2Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle 50
3Bewertung einer wesentlichen Änderung  
3.1Wesentliche Änderung zu Teil I  
3.1.1Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung
bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
300 bis 1.800
3.1.2Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland
als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
500 bis 2.500
3.2Wesentliche Änderung zu Teil II 300 bis 900
4Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6
Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
500
5Bewertung Jahresbericht 1.100
6Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung je Mitarbeiter
je Stunde
6.1Verwaltungsmitarbeiter60
6.2Wissenschaftlicher Mitarbeiter 90
6.3Hochschullehrer105