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Anlage 4 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

Anlage 4 (zu §§ 15 und 16) Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal

1.
Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle

1.1
Fachliche Leitung der Kontrollstelle und Vertretung

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums,

2.
mindestens drei Jahre Berufserfahrung in leitender Position, davon mindestens zwei Jahre im Zertifizierungsbereich der akkreditierungsrelevanten Normen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft,

3.
Kenntnisse im Qualitätsmanagement bezogen auf die akkreditierungsrelevante Norm und

4.
vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht.

1.2
Kontrollstellenpersonal, das in den Zertifizierungsprozess mit einbezogen ist

1.2.1
Kontrollbereich A, außer Imkerei, Algen- und Aquakulturtierproduktion

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwissenschaften oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Meisterabschluss im Beruf

a)
Landwirt/Landwirtin,

b)
Gärtner/Gärtnerin,

c)
Tierwirt/Tierwirtin,

d)
Fachkraft Agrarservice,

e)
Winzer/Winzerin,

f)
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin,

g)
Vergleichbarer Meisterabschlüsse.

3.
Abschluss einer zweijährigen Fachschule gemäß der KMK Rahmenvereinbarung über Fachschulen

a)
im Fachbereich Agrarwirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt und Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin" in Verbindung mit einer der Fachrichtungen

aa)
Gartenbau,

bb)
Garten- und Landschaftsbau,

cc)
Landbau,

dd)
Landwirtschaft oder Weinbau und Önologie oder

ee)
vergleichbarer Abschluss,

b)
im Fachbereich Technik mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker und Staatlich geprüfte Technikerin" in Verbindung mit einer der Fachrichtungen

aa)
Agrartechnik,

bb)
Gartenbau- Produktion und Vermarktung,

cc)
Garten- und Landschaftsbau,

dd)
Landwirtschaft,

ee)
Weinbau und Önologie oder

ff)
vergleichbarer Abschlüsse,

c)
im Fachbereich Wirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt und Staatlich geprüfte Betriebswirtin" in Verbindung mit der Fachrichtung Agrarwirtschaft,

d)
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf

aa)
Landwirt/Landwirtin,

bb)
Gärtner/Gärtnerin,

cc)
Tierwirt/Tierwirtin,

dd)
Fachkraft Agrarservice,

ee)
Winzer/Winzerin,

ff)
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin (einschließlich Gartenbau, Weinbau und Kellerwirtschaft) oder

gg)
vergleichbarer Ausbildungen, und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder

e)
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne landwirtschaftlichen Bezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwirtschaft.

1.2.2
Kontrollbereich AI, Imkerei

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Garten-, oder Weinbauwirtschaft und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei und mindestens ein Jahr nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,

2.
Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit Inhalten zu den Grundlagen der Imkerei und mindestens fünf Jahre nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,

3.
Abschluss als Imkermeister/Imkermeisterin oder

4.
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierwirt/Tierwirtin mit Fachrichtung Imkerei und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

1.2.3
Kontrollbereich AA, Algen und Tiere aus Aquakultur

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums mit Schwerpunkt Aquakultur, Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung oder vergleichbare Studiengänge; ein Jahr einschlägige Berufserfahrung in einem der genannten Bereiche; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an einem viertägigen Lehrgang mit den Inhalten Aquakultur und Gewässerwirtschaft und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Fischereiwirtschaft,

3.
Abschluss als Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin oder

4.
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt/Fischwirtin und mindestens drei Jahre Tätigkeit in diesem Beruf.

1.2.4
Kontrollbereich B und E

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums in den Bereichen Lebensmittelherstellung oder Futtermittelherstellung oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne Lebens- oder Futtermittelbezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung, oder im Lebensmittel- oder Futtermittelhandel; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

3.
Meister oder Techniker im Bereich der Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder in der verarbeitenden Gastronomie,

4.
Personen aus der staatlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle oder

5.
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder verarbeitende Gastronomie oder eine kaufmännische Berufsausbildung mit Lebensmittel oder Futtermittelbezug und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittelproduktion oder Gastronomie.

1.2.5
Kontrollbereich C

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
Qualifikation im Kontrollbereich Pflanzen- und Tierproduktion oder Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel und

2.
einjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich des Lebensmittel- oder Futtermittelhandels mit Drittländern.

2.
Anforderungen an die Zulassung für die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit

2.1
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals mit Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in der Lebens- und Futtermittelwirtschaft

Die Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen.

Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.

Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.

2.2
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals ohne Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen

Kontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch:

1.
strukturierte Einarbeitung nach Punkt 2.1,

2.
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, wobei von den fünf Kontrollen zwei im beantragten Kontrollbereich durchgeführt werden müssen, und

3.
zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Kontrollbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleur.

Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

3.
Anforderungen an die Zulassung in einem zusätzlichen Kontrollbereich

Die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.

Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch:

1.
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei zwei Kontrollen im beantragten Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung und

2.
zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Tätigkeitsbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Tätigkeitsbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.

Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.

4.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Pro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.

Ruhende Kontrolltätigkeit

Ruhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.

5.
Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der beantragten Person

Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.

Hierunter fallen insbesondere:

1.
Kontrolle des eigenen Unternehmens,

2.
Eigentümer eines Unternehmens, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird oder Tätigkeit in einer für die Zertifizierung verantwortlichen Position im Unternehmen, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird.

3.
Geschäftsführungs- oder Vorstandstätigkeit bei einem Interessensverband der ökologischen Produktion und Kontrolltätigkeit bei den Mitgliedern dieses Verbands,

4.
beratende Tätigkeit in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften über die ökologische Produktion unterliegen.

Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen die Kontrollstellen Maßnahmen ergreifen, die eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.

Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals

Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.

I. Inhaltliche Anforderungen

1.
Rechtsrahmen und grundlegende Instrumente der Kontrolle nach der Verordnung (EU) 2018/848, der Verordnung (EU) 2017/625 und dem deutschen Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (ÖLG) und einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung

a)
Rechtsgrundlagen

aa)
Grundsätze und Ziele der ökologischen Produktion

bb)
Anwendungsgebiet und Regelungsbereiche der Verordnung (EU) 2018/848

cc)
Übertragung der Verordnung (EU) 2018/848 in Deutschland in nationales Recht

dd)
Anwendungsgebiet und Regelungsbereich einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung 2)

ee)
Rechte und Pflichten von Kontrollpersonal und Unternehmen

ff)
Schnittstellen und Grenzen der Biokontrolle zu anderen Bereichen des Agrar-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts

gg)
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts

b)
Kennzeichnung

aa)
Kennzeichnungselemente am Produkt

bb)
Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen 3)

cc)
Missbräuchliche Kennzeichnung und Werbung

c)
Vorbereitung und Durchführung der Kontrolle

aa)
Materialen und Unterlagen für die Kontrolle

bb)
Fachliche und strukturelle Vorbereitung auf die Kontrolle

cc)
Analyse der Betriebsbeschreibungen und vorangegangenen Kontrollergebnisse zur Vorbereitung auf die Kontrolle

dd)
Kontrollelemente in der Vor-Ort-Kontrolle

ee)
Dokumentenprüfungen

ff)
Grundlagen der Warenflussberechnung

gg)
Probenahme in der Öko-Kontrolle inkl. praktischer Durchführung und Dokumentation

hh)
Bewertung und rechtliche Einordnung von Nichtkonformitäten (Maßnahmenkatalog)

ii)
Erstellung eines Abweichungsberichtes

d)
Soziale Kompetenzen/Soft Skills

aa)
Erwartungen und Anforderungen an das Kontrollpersonal

bb)
Kommunikationstechniken

cc)
Umgang mit konflikthaften Kontrollsituationen

2.
Grundlagen zu den Produktions- und Verarbeitungsverfahren

a)
Dokumentation Landwirtschaft (Betriebsbeschreibung) Inhalte einer Betriebsbeschreibung. Erkennen von Risikopotentialen und Anpassung des Kontrollablaufs

b)
Landwirtschaftliche Buchführung Bestandteile einer landwirtschaftlichen Buchführung, Zuordnung der Dokumentation zu einzelnen Produktionsprozessen, Informationsgewinnung aus der Buchführung und dem Jahresabschluss, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist

c)
Kontrolle pflanzlicher und tierischer Produktionssysteme

aa)
Umstellungsphase (Tier- und Pflanzenproduktion) und hierbei bestehende Risikopotenziale

bb)
Risikopotenzial beispielhafter Ackerbau, Gemüse- und Obstkulturen. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848

cc)
Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel

dd)
Gängige ökologische Tierhaltungssysteme, deren Besonderheiten und kritische Kontrollpunkte. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848

ee)
Risikoorientierte Schwerpunktsetzung bei der Kontrolle und Tierwohl-Kontrolle

d)
Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung

aa)
Verarbeitungsprozesse, Verarbeitungstechniken in typischen Verarbeitungsunternehmen. Risikopotentiale und Zulässigkeit

bb)
Einsatz von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen und anderen Stoffen, die üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden. Risiken bei der Verwendung solcher Stoffe

e)
Betriebsübliche Dokumentation

aa)
Gängige betriebliche Dokumentation und Buchführung. Information, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist

bb)
Warenflussberechnung und Rückverfolgbarkeitsprüfungen in Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben

cc)
Berechnung des Bio-Anteils in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen 4)

dd)
Dokumentation anderer QM-Systeme, die in die Öko-Kontrolle mit einbezogen werden kann

f)
Weitere spezifische Kontrollanforderungen

aa)
Spezifische Anforderungen für Importunternehmen. Merkmale und Dokumente der Drittlandeinfuhren

bb)
Spezifische Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/771

cc)
Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625

II. Organisatorische Anforderungen

1.
Die Schulung muss einen theoretischen Teil von mindestens 30 Stunden und einen praktischen Teil von mindestens 8 Stunden umfassen.

2.
Ein für die Selbstlernphasen vorgegebener Einsatz mediengestützter Lernmethoden setzt voraus, dass die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in ausreichendem zeitlichem Umfang über die hierfür erforderliche apparative Ausstattung verfügen.

3.
Es sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lernerfolgskontrollen und der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs wird der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer dokumentiert.



---
2)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
3)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
4)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.



 

Zitierungen von Anlage 4 ÖLG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ÖLG-DV Antragsinhalt
... 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu ...
§ 15 ÖLG-DV Kontrollstellenpersonal
... ist, 2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt und, soweit es in den Zertifizierungsprozess eingebunden ist, a) an einem ... von Kontroll- und Zertifizierungsverfahren mit der entsprechenden Befähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und die Befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt,  ... Befähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und die Befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt, 4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die ... der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen und 5. eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure ...
§ 16 ÖLG-DV Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen
... anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind. (3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der ... einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen. (4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des ... anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich ...
§ 17 ÖLG-DV Zulassung
... der für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle und ...