Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei
1. Überziehungskrediten
2. Umschuldungen
- 1.
- Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
-
- *)
- Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
- 2.
- Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
| Kreditart | |
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird | |
| Laufzeit des Kreditvertrags | |
(falls zutreffend) Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden. | |
- 3.
- Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [% - gebunden oder |
| | - veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins- satz für den anfänglichen Sollzinssatz)] |
(falls zutreffend) Effektiver Jahreszins*) Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent- satz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. | [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt- licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie- ßender Annahmen] |
(falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können | [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] |
| Kosten bei Zahlungsverzug | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (an- wendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugs- kosten)] berechnet. |
-
- *)
- Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
- 4.
- Andere wichtige rechtliche Aspekte
| Beendigung des Kreditvertrags | [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent- geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord- nung oder Sicherheit zuwiderläuft. | |
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom... bis... |
-
- (falls zutreffend)
- 5.
- Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs- plan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] |
| Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag | |
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) | |
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme- thode) gemäß § 502 BGB] |
- 6.
- Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
| a) zum Kreditgeber | |
(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon*) E-Mail*) Fax*) Internet-Adresse*) *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers. | [Name] [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau- chers] |
(falls zutreffend) Eintrag im Handelsregister | [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Ken- nung] |
(falls zutreffend) zuständige Aufsichtsbehörde | |
| b) zum Kreditvertrag | |
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta- gen den Kreditvertrag zu widerrufen. (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts | Ja/Nein [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs- rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die- ses Rechts] |
(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be- ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver- trags zugrunde legt | |
(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend- bare Recht und/oder das zuständige Gericht | [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben] |
(falls zutreffend) Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu- stimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
| c) zu den Rechtsmitteln | |
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe- helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus- setzungen für diesen Zugang] |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 2 VDLRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen ... durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt. 4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... 1 die Europäischen Informationen für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 5 zu verwenden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Erfolgt die ... Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche Angaben" im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf einer Seite und vor den weiteren Informationen darzustellen und von diesen erkennbar zu ... und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1 ... unter dem Titel „Wesentliche Angaben" im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder Anlage 5 auf einer Seite, vor und erkennbar getrennt von den weiteren Informationen darzustellen. Falls die ... Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den ... § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 6. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 4 und 5 ersetzt. ... Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 4 und 5 ersetzt. 7. Anlage 7 wird gestrichen. 8. In der Anlage 8 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 4 " und die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 495 ... durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe „Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ... Absatz 2" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4 " durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 ... Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4" durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 ... Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In der vorletzten Zeile werden vor dem ... für seine Anpassung sowie" eingefügt. 9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
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