Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
| | Erzeugnis | Prüfzeitraum
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| a) | Backwaren ohne Vorverpackung | Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen- entnahme
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| b) | Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln | Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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| c) | Lösungsmittelhaltige Klebstoffe | Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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- 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
| | Erzeugnis | Prüfzeitraum
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| a) | Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens- mittel als Konserve | Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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| b) | Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer- konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er- zeugnisse | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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| c) | Bratfischmarinaden | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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| d) | Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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interne Verweise§ 40 FPackV Marktüberwachung ... Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5 . (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der ...
Zitat in folgenden NormenMess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Anlage MessEGebV (zu § 3) (vom 01.01.2026) ... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn- gewichts ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
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