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Anlage 5 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche



1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1.1
Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht

a)
die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und

b)
Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht.

1.1.2
Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.

1.1.3
Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.

1.1.4
Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.2.1
Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.

1.2.2
Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.

1.2.3
Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.

1.2.4
Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.

1.2.5
Die Saatgutmischung muss aus

a)
mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder

b)
mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

1.2.6
Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.

1.2.7
Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

1.2.8
Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.

1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.3.1
Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.

1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.4.1
Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.

1.4.2
Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.

1.4.3
Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.

2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

2.1
Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.

2.2
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.

2.3
Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.

2.4
Als Hauptfrucht zählen

a)
eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b)
jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.

2.5
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

2.6
Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.

2.7
Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.

2.8
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.

2.9
Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.

2.10
Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.

3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

3.1
Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.

3.2
Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.2.1
Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.

3.2.2
Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

3.2.3
Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.

3.2.4
Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.

3.2.5
Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.

3.2.6
Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein.

3.3
Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

4.1
Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.

4.3
Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.

4.4
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

4.5
Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

5.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.

6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

6.1
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.

6.2
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von

a)
Sommergetreide, einschließlich Mais,

b)
Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,

c)
Sommer-Ölsaaten,

d)
Hackfrüchte,

e)
Feldgemüse.

6.3
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.

6.4
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

6.5
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a)
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

7.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.

7.2 Im Antragsjahr dürfen

 
a)
weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b)
keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

7.3
Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die

a)
in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder

b)
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

7.4
Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.

Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen


Gruppe A:

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Alliaria petiolata Lauchhederich
Anagallis arvensis Acker-Gauchheil
Anethum graveolens Dill
Aphanes arvensis Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel
Arabidopsis thaliana Acker-Schmalwand
Arenaria serpyllifolia Quendel-Sandkraut
Borago officinalis Borretsch
Calendula officinalis Ringelblume
Cerastium glomeratum Knäuel-Hornkraut
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut
Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau
Descurainia sophia Gewöhnliche Besenrauke
Erysimum cheiranthoides Acker-Schöterich
Euphorbia exigua Kleine Wolfsmilch
Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch
Euphorbia peplus Garten-Wolfsmilch
Fagopyrum esculentum Buchweizen
Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich
Filago arvensis Acker-Filzkraut
Filago minima Zwerg-Filzkraut
Fumaria officinalis Gewöhnlicher Erdrauch
Galeopsis bifida Kleinblütiger Hohlzahn
Gnaphalium uliginosum Sumpf-Ruhrkraut
Helianthus annuus Sonnenblume
Holosteum umbellatum Spurre
Jasione montana Berg-Sandglöckchen
Lamium purpureum Purpurrote Taubnessel
Lapsana communis Gewöhnlicher Rainkohl
Lepidium campestre Feld-Kresse
Lepidium sativum Kresse
Linum utatissimum Lein
Malva neglecta Weg-Malve
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht
Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht
Myosurus minimus Kleines Mäuseschwänzchen
Odontites vulgaris Roter Zahntrost
Ornithopus perpusillus Kleiner Vogelfuß
Papaver argemone Sand-Mohn
Papaver dubium Saat-Mohn
Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie
Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich
Raphanus sativus Ölrettich
Reseda lutea Gelber Wau
Sisymbrium officinale Wege-Rauke
Spergula arvensis Acker-Spergel
Spergularia rubra Rote Schuppenmiere
Teesdalia nudicaulis Bauernsenf
Torilis japonica Gewöhnlicher Klettenkerbel
Trifolium arvense Hasen-Klee
Trifolium campestre Feld-Klee
Trifolium dubium Kleiner Klee
Turritis glabra Turmkraut
Valerianella carinata Gekieltes Rapünzchen
Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen
Veronica agrestis Acker-Ehrenpreis
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis


Gruppe B:

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe
Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig
Agrimonia procera Großer Odermennig
Ajuga reptans Kriech-Günsel
Allium oleraceum Gemüse-Lauch
Allium scorodoprasum Schlangen-Lauch
Allium vineale Weinbergs-Lauch
Angelica sylvestris Wald-Engelwurz
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Anthriscus sylvestris Wiesen-Kerbel
Arctium lappa Große Klette
Arctium minus Kleine Klette
Arctium tomentosum Filz-Klette
Asparagus officinalis Gemüse-Spargel
Astragalus glycyphyllos Süßer Tragant
Ballota nigra Gewöhnliche Schwarznessel
Bellis perennis Ausdauerndes Gänseblümchen
Bistorta officinalis Schlangen-Wiesenknöterich
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe
Campanula persicifolia Pfirsichblättrige Glockenblume
Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume
Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut
Carduus crispus Krause Distel
Carduus nutans Nickende Distel
Carlina vulgaris Kleine Eberwurz
Carum carvi Kümmel
Cerastium arvense Acker-Hornkraut
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut
Chaerophyllum bulbosum Rüben-Kälberkropf
Chelidonium majus Schöllkraut
Chondrilla juncea Großer Knorpellattich
Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte
Clinopodium vulgare Wirbeldost
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Cruciata laevipes Gewimpertes Kreuzlabkraut
Daucus carota Wilde Möhre
Digitalis purpurea Roter Fingerhut
Dipsacus fullonum Wilde Karde
Dipsacus pilosus Behaarte Karde
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen
Epilobium hirsutum Behaartes Weidenröschen
Epilobium lamyi Graugrünes Weidenröschen
Epilobium montanum Berg-Weidenröschen
Epilobium tetragonum Vierkantiges Weidenröschen
Eupatorium cannabinum Gewöhnlicher Wasserdost
Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch
Euphorbia esula Esels-Wolfsmilch
Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß
Foeniculum vulgare Fenchel
Gagea pratensis Wiesen-Goldstern
Galium album Weißes Labkraut
Galium verum Echtes Labkraut
Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel
Geranium sylvaticum Wald-Storchschnabel
Geum rivale Bach-Nelkenwurz
Geum urbanum Echte Nelkenwurz
Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann
Gnaphalium sylvaticum Wald-Ruhrkraut
Heracleum sphondylium Gewöhnliche Bärenklau
Hieracium lachenalii Gewöhnliches Habichtskraut
Hieracium laevigatum Glattes Habichtskraut
Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut
Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut
Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut
Hypericum hirsutum Behaartes Hartheu
Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu
Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut
Knautia arvensis Wiesen-Witwenblume
Lamium album Weiße Taubnessel
Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel
Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse
Lathyrus tuberosus Knollen-Platterbse
Lathyrus sylvestris Wald-Platterbse
Leontodon autumnalis Herbstlöwenzahn
Leontodon saxatilis Nickender Löwenzahn
Leucanthemum ircutianum Wiesen-Margerite
Leucanthemum vulgare Frühe Margerite
Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee
Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke
Lysimachia vulgaris Gewöhnlicher Gilbweiderich
Lythrum salicaria Gewöhnlicher Blutweiderich
Malva alcea Spitzblatt-Malve
Malva moschata Moschus-Malve
Malva sylvestris Wilde Malve
Medicago falcata Sichel-Luzerne
Medicago sativa Luzerne
Melilotus albus Weißer Steinklee
Myosotis scorpioides Sumpf-Vergissmeinnicht
Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette
Ononis repens Kriechende Hauhechel
Onopordum acanthium Gewöhnliche Eselsdistel
Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost
Ornithogalum umbellatum Dolden-Milchstern
Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak
Petasites hybridus Gewöhnliche Pestwurz
Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut
Pimpinella major Große Pimpinelle
Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle
Potentilla anserina Gänse-Fingerkraut
Potentilla argentea Silber-Fingerkraut
Potentilla erecta Blutwurz
Potentilla recta Aufrechtes Fingerkraut
Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut
Prunella vulgaris Gewöhnliche Braunelle
Reseda luteola Färber-Wau
Saponaria officinalis Echtes Seifenkraut
Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose
Scrophularia nodosa Knoten-Braunwurz
Securigera varia Bunte Beilwicke
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer
Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer
Silene dioica Rote Lichtnelke
Silene latifolia Breitblättrige Lichtnelke
Silene nutans Nickendes Leimkraut
Silene vulgaris Gemeines Leimkraut
Solidago virgaurea Gewöhnliche Goldrute
Stachys sylvatica Wald-Ziest
Stellaria aquatica Wasser-Sternmiere
Stellaria graminea Gras-Sternmiere
Tanacetum vulgare Rainfarn
Teucrium scorodonia Salbei-Gamander
Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart
Trifolium medium Zickzack-Klee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze
Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze
Verbascum phlomoides Windblumen-Königskerze
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze
Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis
Veronica officinalis Echter Ehrenpreis
Vicia angustifolia Schmalblättrige Wicke
Vicia cracca Vogel-Wicke
Vicia sepium Zaun-Wicke
Vicia tenuifolia Feinblättrige Wicke
Vincetoxicum hirundinaria Weiße Schwalbenwurz
Viola hirta Behaartes Veilchen



---
Anm.
d. Red.:
*)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
**)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
aktuell vorher 08.12.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
aktuell vorher 02.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
aktuellvor 02.12.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GAPDZV Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation (vom 02.12.2022)
... eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, ... begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen ... Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um ...
§ 28 GAPDZV Anwendungsbestimmungen (vom 09.02.2024)
... 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ...
Anlage 4 GAPDZV (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
... Euro 300 Euro 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des ... Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann ... des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. ... Euro 200 Euro 200 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen ... wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. ... Euro 50 Euro 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten ... Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 ... oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird ... Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. 7. ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 18 GAPKondV Fruchtwechsel auf Ackerland (vom 17.12.2022)
... des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend. (2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der ...

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 13 GAPInVeKoSV Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen
... und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung , c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die ... am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe, f) § 20 Absatz 1 Nummer 3 ... voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des ...

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
§ 3 2. GAPAusnV Berücksichtigung bei Öko-Regelungen
... und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des ... Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ... Satz 1 nach der Tabelle durch folgende Sätze ersetzt: „Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des ... Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann ... Angabe „110 Euro" jeweils durch die Angabe „150 Euro" ersetzt. 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... die Angabe „30 Euro" durch die Angabe „45 Euro" ersetzt. 10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... mindestens bis zum" eingefügt. f) In Anhang 1 zu Anlage 5 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Zeile zu Cuscuta europaea gestrichen.  ...