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§ 20 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

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Zitierungen von § 20 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 GAPDZV (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
Anlage 4 GAPDZV (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
Anlage 5 GAPDZV (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche (vom 01.01.2024)
Anlage 7 GAPDZV (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe