Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)
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- Anm. d. Red.:
In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:
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- durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):
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- In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 42 HebStPrV Erlaubnisurkunde ... zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5 . (3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
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