Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ... § 56e Erforderliche Unterlagen". c) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 6a Urkunde über die Erlaubnis ... Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt. 4a. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die ... Signatur" eingefügt. 4a. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ... Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)] ". 4b. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_6_HebStPrV.htm