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Anlage 6 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2020 I S. 479)


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Zitierungen von Anlage 6 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
...  (5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. (6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt ...