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Anlage 8 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Eignungsprüfung (BGBl. 2020 I S. 481)


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Zitierungen von Anlage 8 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
...  (6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt. (7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes ...