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§ 69 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung



(1) 1Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prüfungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch nehmen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.

(3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstellenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Beginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfügung gestellt.

(4) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. 3Kommen die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung über das Bestehen.

(5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden, so kann sie zweimal wiederholt werden.

(6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.

(7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.



 

Zitierungen von § 69 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 PsychThApprO Erteilung
... § 67 Absatz 4 oder 4. der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz 6 . (3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden ...
§ 82 PsychThApprO Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
... § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69  ...
Anlage 8 PsychThApprO (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten