Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 9 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform, das Herkunftsland und das Bundesland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:

1234
TierartHaltungsformHerkunftslandBundesland
SW - SchweinSTA - Stall
STP - Stall+Platz
FRI - Frischluftstall
AFW - Auslauf/Weide
BIO - Bio
DE - Deutschland01 - Schleswig-Holstein
02 - Hamburg
03 - Niedersachsen
04 - Bremen
05 - Nordrhein-Westfalen
06 - Hessen
07 - Rheinland-Pfalz
08 - Baden-Württemberg
09 - Bayern
10 - Saarland
11 - Berlin
12 - Brandenburg
13 - Mecklenburg-Vorpommern
14 - Sachsen
15 - Sachsen-Anhalt
16 - Thüringen


Beispiel: SWSTADE01



 

Zitierungen von Anlage 9 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierHaltKennzG Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
... einer nicht personenbezogenen 1. Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9 , 2. einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde, ...