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Abschnitt 6 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsregelungen



(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, der zuständigen Behörde durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. 2Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.


§ 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union



Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in Anlage 11 angegebenen Fassungen.


§ 42 Evaluierung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten.


§ 43 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir


Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Frisches Fleisch: Frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen.


Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes


Anlage 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

12
TierartKategorie von Tieren
SchweinTiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschwein)



Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der maßgebliche Haltungsabschnitt bei Mastschweinen ist, wenn die Tiere im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 Kilogramm geschlachtet werden, der Haltungsabschnitt, nachdem die Tiere einer Aufstallungsgruppe ein Lebendgewicht von durchschnittlich 30 Kilogramm erreicht haben.


Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Anforderungen an die Haltung von Tieren


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt I: Haltungsform „Stall"

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall" zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss

1.
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen und

2.
so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht:

a)
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,

b)
ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und

c)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Schwein jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.

Abschnitt II: Haltungsform „Stall+Platz"

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall+Platz" zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt

1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die

a)
aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,

b)
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,

c)
jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet,

d)
jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet,

e)
über Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:

aa)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Tier jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient und

bb)
Raufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial nach Doppelbuchstabe aa gegeben wird, und

f)
über Buchten verfügt, die jeweils mit mindestens drei der nachstehenden Elemente ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:

aa)
Kontaktgittern zwischen den Buchten, die mindestens drei Mastschweinen gleichzeitig den Kontakt zu Mastschweinen einer anderen Gruppe ermöglichen,

bb)
Trennwänden innerhalb der Buchten, die verschiedene Funktionsbereiche voneinander abgrenzen,

cc)
einer oder mehreren erhöhten Ebenen über der Bodenfläche, die für die Schweine sicher zu nutzen und über eine Rampe leicht zu erreichen sind und deren Flächen nicht auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Nummer 1 Buchstabe c angerechnet werden,

dd)
Mikroklimabereichen, durch die verschiedene Temperaturbereiche innerhalb der Buchten angeboten werden,

ee)
unterschiedlichen Lichtverhältnissen in den Buchten,

ff)
geeigneten Scheuervorrichtungen,

gg)
für jeweils bis zu 24 Mastschweine mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,

hh)
einem Liegebereich, der höchstens einen Perforationsgrad von fünf Prozent aufweist und weich oder eingestreut sein muss und der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Tier mindestens eine Fläche nach Tabelle 2 aufweist,

ii)
sonstigen Elementen, die eine zusätzliche Strukturierung der Bucht ermöglichen,

oder

2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die

a)
die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e Doppelbuchstabe aa erfüllt und

b)
in der den Tieren jederzeit eine umgrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung steht, die von den Schweinen selbstständig aufgesucht und verlassen werden kann (Auslauf) und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen.

Tabelle 1

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,563
über 50 bis 1100,844
über 1101,125


 
Tabelle 2

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammLiegefläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,3
über 50 bis 1100,6
über 1100,9


 
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.

Abschnitt III: Haltungsform „Frischluftstall"

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall" zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt

1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die

a)
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] erfüllt,

b)
so gestaltet ist, dass

aa)
das Außenklima in jeder Bucht einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat,

bb)
jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat und

cc)
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und

c)
entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellt:

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,3
über 1201,5


 
oder

2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind,

a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] erfüllt,

b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,

c)
in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,

d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und

e)
in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,1
über 1201,4


 
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.

Abschnitt IV: Haltungsform „Auslauf/Weide"

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide" zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen

1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,

a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] erfüllt,

b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,

aa)
in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,

bb)
in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und

cc)
in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und

c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und

d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,

oder

2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,

a)
die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,

b)
in der sie dauerhaft, im Freien ohne festen Stall nach Maßgabe des § 29a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung ... [Entwurf 8. Änderungsverordnung] gehalten werden und

c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.

Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt.

Tabelle 1

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1201,0
über 1201,5


 
Tabelle 2

12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,25
über 50 bis 1200,5
über 1200,8



Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe


Anlage 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2:

a)
Muster Haltungsform „Stall"

Muster Haltungsform "Stall" (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28)


 
b)
Muster Haltungsform „Stall+Platz"

Muster Haltungsform "Stall+Platz" (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28)


 
c)
Muster Haltungsform „Frischluftstall"

Muster Haltungsform "Frischluftstall" (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28)


 
d)
Muster Haltungsform „Auslauf/Weide"

Muster Haltungsform "Auslauf/Weide" (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28)


 
e)
Muster Haltungsform „Bio"

Muster Haltungsform "Bio" (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28)


2.
Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2:

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

 
1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägige Haltungsform ist durch eine schwarze Füllung des abgerundeten Rechtecks zu markieren. Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

c)
Schutzzone

Die Kennzeichnung ist von einer rechteckigen freien Fläche zu umrahmen, in der keine Schriftzüge oder andere Zeichnungen erlaubt sind. Die Breite der Fläche nach Satz 1 muss in jede Richtung mindestens einem Achtel der Breite der Kennzeichnung entsprechen.

d)
Größe

Bei der Kennzeichnung ist eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimetern zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 Millimeter betragen.

Definition der x-Höhe

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 29)


 
 
Legende

1 Oberlinie

2 Versallinie

3 Mittellinie

4 Grundlinie

5 Unterlinie

6 x-Höhe

7 Schriftgröße

e)
Drehung

Die Kennzeichnung darf in jede Richtung um höchstens 15 Grad gedreht werden.

f)
Größen und Raumverhältnis

Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander dürfen nicht verändert werden.


Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 3 Satz 3

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 30)


2.
Technische Beschreibung

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in der Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

Zusätzlich ist linksbündig über dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift das Wort „Tierart" gefolgt von der Tierart, von denen der kennzeichnungspflichtige Teil des Lebensmittels gewonnen wurde, anzugeben.

c)
Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.


Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 31)


2.
Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat vierfarbig zu sein. Die Buchstaben, das umrandete abgerundete Rechteck, das die einschlägige Haltungsform markiert, und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die abgerundeten Rechtecke, die nicht zu markieren sind, sind ohne Umrandung in weiß zu drucken. Der Hintergrund hat mintgrün zu sein. Der Hintergrund des QR-Codes hat weiß zu sein. Der äußere Rand hat blass mintgrün zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 %, M = 0 %, Y = 30 %, K = 0 %)

Blass-Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 % M = 0 % Y = 30 % K = 0 %)

b)
Ausgestaltung, Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe b bis f gilt entsprechend.


Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt I: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 1 und 3

1.
Muster

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32)


2.
Technische Beschreibung

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

In den markierten abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der Haltungsform am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

c)
Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

Abschnitt II: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 2 und 4

1.
Muster

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32)


2.
Technische Beschreibung

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

In den abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der kennzeichnungspflichtigen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

Zusätzlich ist mittig unter dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift der Anteil des nicht kennzeichnungspflichtigen Lebensmittels am gesamten Lebensmittel als Prozentwert, gefolgt von der Angabe „kennzeichnungsfreier Anteil" anzugeben.

c)
Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.


Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform, das Herkunftsland und das Bundesland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:

1234
TierartHaltungsformHerkunftslandBundesland
SW - SchweinSTA - Stall
STP - Stall+Platz
FRI - Frischluftstall
AFW - Auslauf/Weide
BIO - Bio
DE - Deutschland01 - Schleswig-Holstein
02 - Hamburg
03 - Niedersachsen
04 - Bremen
05 - Nordrhein-Westfalen
06 - Hessen
07 - Rheinland-Pfalz
08 - Baden-Württemberg
09 - Bayern
10 - Saarland
11 - Berlin
12 - Brandenburg
13 - Mecklenburg-Vorpommern
14 - Sachsen
15 - Sachsen-Anhalt
16 - Thüringen


Beispiel: SWSTADE01


Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:

123
TierartHaltungsformHerkunftsland
SW - SchweinSTA - Stall
STP - Stall+Platz
FRI - Frischluftstall
AFW - Auslauf/Weide
BIO - Bio
Verwendung des zweistelligen ISO-Codes
(ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland
(EL)


Beispiel: SWSTAEL


Anlage 11 (zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

2.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 26; ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 50; ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 26; ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 15; ABl. L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,

3.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 40; ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 48; ABl. L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,

4.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 65; ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 24; ABl. L 48 vom 11.2.2021, S. 3; ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 42),

5.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35),

6.
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 25; ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 90; ABl. L 270 vom 29.10.2018, S. 37; ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 59; ABl. L 37 vom 10.2.2020, S. 26; ABl. L 324 vom 6.10.2020, S. 65; ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 53; ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 47; ABl. L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist.