(1)
1Wenn eine nach
§ 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach
§ 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht, hat die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen.
2Diese Kennnummer soll sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach
§ 12 Absatz 1 mitteilen.
3Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein.
(2) Erfüllt eine nach
§ 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach
§ 4 Absatz 2 oder Absatz 3, kann die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach
§ 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(3) 1Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Änderung der Haltungsform, die die Zuteilung einer anderen Kennnummer erfordert, hat sie nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 eine neue Kennnummer festzulegen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Festlegung der Kennnummer nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlich sind.
(5) Die Kennnummer hat sich zusammenzusetzen aus einer nicht personenbezogenen
- 1.
- Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
- 2.
- einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde,
- 3.
- einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb und
- 4.
- fortlaufenden Identifizierungsnummer für die Haltungseinrichtung.
§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe (vom 23.07.2025) ... Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in ... Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu ... die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. (2) ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe (vom 23.07.2025) ... personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 , 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § ... 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils ...
§ 22 TierHaltKennzG Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung (vom 23.07.2025) ... die Lebensmittel gewonnen werden: a) die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14 , § 15 oder § 27 oder b) die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine ... aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14 , § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und b) durch den Inhaber des tierhaltenden ...
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes ... a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „den §§ 14 und 15" durch die Angabe „§ 14" ersetzt. b) In Absatz 3 wird ... 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „den §§ 14 und 15" durch die Angabe „ § 14 " ersetzt. b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „im Einvernehmen" ... Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in ... Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu ... die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden." ... personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 , 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § ... 14, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 4 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils ...