Anlage - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen



Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:

1.
Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,

2.
Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,

3.
Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,

4.
Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie

5.
Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.



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