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Anlage - Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung



  Monatsbetrag in Euro
12345
Wehr-
soldgruppe
DienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung
(§ 6 Absatz 2)
1Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier, Funker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
2.600 115 495
2Gefreiter2.630 495
3Obergefreiter2.650 542




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Frühere Fassungen von Anlage WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 5 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.