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Inhalt AusbauBAusbV
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024
BGBl. 2024 I Nr. 179
, S. 222; zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 17.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156
Berufliche Bildung
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 13 Zeitpunkt
§ 14 Inhalt
§ 15 Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16 Zeitpunkt
§ 17 Inhalt
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten"
§ 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25 Inhalt des Teiles 1
§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27 Inhalt des Teiles 2
§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen"
§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"
§ 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten"
§ 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38 Inhalt des Teiles 1
§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40 Inhalt des Teiles 2
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung"
§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten"
§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten"
§ 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51 Inhalt des Teiles 1
§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53 Inhalt des Teiles 2
§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken"
§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten"
§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"
§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64 Inhalt des Teiles 1
§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66 Inhalt des Teiles 2
§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen"
§ 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten"
§ 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"
§ 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77 Inhalt des Teiles 1
§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79 Inhalt des Teiles 2
§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen"
§ 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen"
§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten"
§ 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90 Inhalt des Teiles 1
§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92 Inhalt des Teiles 2
§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen"
§ 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten"
§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten"
§ 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
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§ / Art.
Gesetz
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