Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)

A. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1624 (Nr. 40)
Geltung ab 23.11.2019; FNA: 2030-14-227 Beamte
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Eingangsformel
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an:

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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,

2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,

3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und

4.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,

2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

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§ 2 Vertretung bei Klagen



(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 23. November 2019 BMFWidVertrAnO

1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1879) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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