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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement (Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - DigiManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 290 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-128 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Digitalisierungsmanagement und der Kauffrau für Digitalisierungsmanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozessen,

9.
Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereitstellen von Daten,

10.
digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen,

11.
Anbahnen und Gestalten von Verträgen,

12.
Planen und Durchführen von Beschaffungen,

13.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle,

14.
Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit und

15.
Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
betriebliche Steuerung und Kontrolle,

2.
Organisations- und Prozessentwicklung,

3.
Produktentwicklung und Marketing sowie

4.
IT-Systemlösungen.

2Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),

2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,

2.
Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,

3.
einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,

4.
Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und

5.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Digitale Entwicklung von Prozessen,

2.
Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells,

3.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen



(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse zu analysieren,

2.
Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Betrachtung zu planen,

3.
Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzustellen,

4.
Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsoptionen abzuleiten,

5.
die Durchführung eines Kundenauftrags zu begleiten,

6.
Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und

7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.

2Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 4In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. 5Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

2.
seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

2Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. 3Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 5Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


§ 12 Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells



(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,

2.
den Kundennutzen zu kalkulieren,

3.
digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,

4.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,

5.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und

6.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,

2.
Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,

3.
Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistungen zu planen und durchzuführen sowie

4.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,

2.
Digitale Entwicklung von Prozessen mit 50 Prozent,

3.
Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells mit 10 Prozent,

4.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells,

b)
Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau sowie zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten und
Durchführen von Arbeitsauf-
gaben in Abstimmung mit den
kundenspezifischen Ge-
schäfts- und Leistungspro-
zessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-
wie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommu-
nikationsregeln informieren und Sachverhalte präsen-
tieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger IT-
Systeme und kundenspezifi-
scher Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-
Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-
zifikationen und Konditionen vergleichen
10  
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und Be-
treuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-
ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere
von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-
freiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und
dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und behe-
ben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und Dokumen-
tieren von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-
kumentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen zur
IT-Sicherheit und zum Daten-
schutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforde-
rungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be-
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen und
Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
gaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8Analysieren von Arbeits-, Ge-
schäfts- und Wertschöp-
fungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da-
tenmodelle verstehen sowie Datenbestände und
Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbe-
reichen analysieren
b) Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den
betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen
herstellen und analysieren
c) visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen
d) Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden
e) Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-
talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten
und Wertschöpfung untersuchen
f) Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie
an Optimierungsvorschlägen mitwirken
g) Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen
 16
9Ermitteln des Bedarfs an In-
formationen und Bereitstellen
von Daten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak-
tive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvor-
schläge unterbreiten
b) Daten und Datenquellen identifizieren und vorhan-
dene Datenstrukturen erfassen
c) technische und rechtliche Voraussetzungen zur
Übernahme von Daten klären
d) Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen
und Maßnahmen zur Nutzung ableiten
e) Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und be-
urteilen
f) Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auf-
traggebern zur Verfügung stellen
g) Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem
Kunden oder der Kundin das weitere Vorgehen ab-
stimmen
14  
10Digitale Weiterentwicklung
von Geschäftsmodellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential
erkennen und einschätzen
b) Methoden zur Informationsbeschaffung und Markt-
analyse anwenden
c) Kundendaten systematisch auswerten und für die
Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen
  
  d) Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und
dabei die Kundenperspektive einnehmen
e) IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmo-
delle auswählen und anwenden
f) Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recher-
chieren
g) Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse
durchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren
und bewerten
h) bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung di-
gitaler Geschäftsmodelle mitwirken
i) Supportleistungen anbieten
 18
11 Anbahnen und Gestalten von
Verträgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni-
sche Bedeutung erläutern
b) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allge-
meinen Geschäftsbedingungen, einhalten
2  
c) Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
und kalkulieren
d) Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und
Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten
e) Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsge-
staltung nutzen
f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
 6
12Planen und Durchführen von
Beschaffungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit-
teln
b) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-
lichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen
Lösungen prüfen
d) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-
gleichen und bewerten
e) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-
scheiden und auswählen
f) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von
Vollmachten führen
g) Bestellvorgänge planen und durchführen
h) Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der
Digitalisierungsanforderungen kontrollieren
i) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben
ergreifen
6  
13Anwenden von Instrumenten
der kaufmännischen Steue-
rung und Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
b) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-
ter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-
lysieren und Schlussfolgerungen ableiten
c) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-
bereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln
d) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln
6  
14 Umsetzen der Schutzziele der
Datensicherheit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi-
cherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen
und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifi-
zierungen berücksichtigen als auch Normen und Zer-
tifizierungen beachten
b) bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorga-
ben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere
zu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und
zur Weitergabe von Daten
c) Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und
nutzen
 6
15Einhalten der Bestimmungen
zum Datenschutz und zu
weiteren Schutzrechten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen
und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen
b) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
einhalten sowie Normen und Zertifizierungen berück-
sichtigen
c) Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhal-
tung der Schutzrechte
d) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-
richtungen kooperieren
e) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von
Konzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-
achten
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
2 Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammenarbei-
ten unter Nutzung digitaler
Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit di-
gitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum un-
ter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusam-
menarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des ei-
genen Kommunikations- und Informationsverhaltens
berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
3