Die Prüfvereinbarung im Sinne des
§ 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der
Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des
§ 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der
Anlage II zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2018.