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Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung (3. EEMDVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4h Satz 1 und des § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011, die durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2003 I Nr. 315) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 und 3 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), der zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, verordnet das Bundesamt für Logistik und Mobilität:
Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Anlage 2 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer I wird wie folgt gefasst:
- „I.
- Einleitung
Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS- Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag.
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS- Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS- Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:- 1.
- die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,
- 2.
- die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und
- 3.
- die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher Leistungsanforderungen.
I.1 Änderungen des Vergütungsmodells zum 1. September 2024
Der EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329), sieht eine Anpassung des Vergütungsmodells vor dem Ende der regulären Laufzeit Ende 2025 zum 1. September 2024 in Bezug auf zwei Aspekte vor:- 1.
- Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim nationalen Betreiber ändert,
- 2.
- Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt; das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
I.1.1 Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Gegenstand der Leistung ist dabei insbesondere Folgendes:
Tankkarten-Emittenten stellen für Tankkartenbenutzer/Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels einer Tankkarte vorzunehmen und garantieren bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin.
Es muss eine technische Anbindung an den Payment-Service-Provider der Auftraggeberin erfolgen.
Insbesondere wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Vergütung einheitlich für alle Tankkarten- Emittenten ausgestaltet wird.
Als Ergebnis dieses Zulassungsverfahrens wird sich die Vergütung der Tankkarten-Emittenten durch den Hauptdiensteanbieter wesentlich ändern. Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund errechnet sich nach dem Betreibervertrag auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises gemäß § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht). Damit ist durch das Zulassungsverfahren direkt auch die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund betroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2019/520 muss das Verfahren für die Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters für vergleichbare Dienste derselben Struktur wie beim Hauptdiensteanbieter folgen. Aufgrund der beschriebenen Änderungen der Vergütung des Zahlungsverkehrs beim Hauptdiensteanbieter hat der Mauterheber das Vergütungsmodell für EETS-Anbieter zum 1. September 2024 angepasst.
Bisher wurde der durchschnittliche Zahlungsprovisionssatz für EETS-Anbieter auf Basis eines nach abgerechnetem Mautvolumen gewichteten Mittelwerts der Kosten der einzelnen Zahlungsmittel beim Hauptdiensteanbieter abgerechnet. Dies umfasste beispielsweise das deutlich günstigere Lastschriftverfahren, das beim Hauptdiensteanbieter zum Einsatz kommt. Um die Marktgegebenheiten der EETS-Anbieter und die weit überwiegend genutzten Zahlungsmittel ihrer Kunden besser zu berücksichtigen, werden zukünftig ausschließlich die Kosten des Hauptdiensteanbieters für Tank- und Flottenkarten für die Ermittlung des Zahlungsprovisionsentgelts berücksichtigt. Die Ermittlung eines Mittelwerts entfällt. Dieser Ansatz erhöht das Zahlungsprovisionsentgelt für EETS-Anbieter, da senkende Elemente wie das Lastschriftverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Serviceentgelt beträgt damit 1 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. 0,00076 € pro abgerechnetem Kilometer, der dem Mautvolumen zugrunde liegt. Die Einführung einer zusätzlichen Komponente der Vergütung des Zahlungsverkehrs auf Basis abgerechneter Kilometer erfolgte beim Hauptdiensteanbieter im Rahmen des Zulassungsverfahrens und wurde für die Vergütung der EETS-Anbieter entsprechend angewendet. Damit werden Leistungen innerhalb der Zahlungsabwicklung erfasst, die mit der Zahl der Transaktionen und nicht mit dem abgerechneten Mautvolumen skalieren.
Bei der Festlegung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden zusätzlich die Kosten für technische Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr (Payment-Service-Provider) berücksichtigt. Seitens des Hauptdiensteanbieters wurde im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ein Unternehmen für die Erbringung dieser Leistungen ausgewählt. Die im Vergabeverfahren ermittelte Vergütung für die Erbringung der technischen Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr wird auch für die Vergütung der EETS- Anbieter im Zahlungsprovisionsentgelt abgebildet.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2019/520 kann sich die Vergütung der EETS-Anbieter von der des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, sofern der Hauptdiensteanbieter Anforderungen und Verpflichtungen unterliegt, die nicht für EETS-Anbieter gelten. Der umgekehrte Fall, dass den EETS-Anbieter erweiterte Anforderungen im Vergleich zum Hauptdiensteanbieter treffen, ist nicht berücksichtigt. Dennoch hat sich der Mauterheber entschlossen, solche zusätzlichen Anforderungen in der Vergütung zu Gunsten der EETS- Anbieter zu berücksichtigen. Dies betrifft im Einzelnen die Anforderung an die kontinuierliche Beibringung einer Sicherheit (Bankgarantie) für das durchschnittliche abgerechnete Mautvolumen eines Monats und die Mautausfallhaftung für die Nutzer des EETS-Anbieters auch bei Nutzerverschulden sowie bei fehlerhaft registrierten statischen Fahrzeugparametern. Der Aufschlag auf das Zahlungsprovisionsentgelt für diese Leistungen beträgt 11 %.
Die dem Nutzungsentgelt zugehörigen Leistungen und ihre Vergütung gemäß V.1.3 sowie der Gewinn- und Wagniszuschlag gemäß V.4 sind unverändert geblieben.
Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt wird dementsprechend wie folgt hergeleitet: Dem Zahlungsprovisionssatz für die Abrechnung mit Tankkarten beim Hauptdiensteanbieter von 1 % wird ein relativer Betrag von 11 % aufgeschlagen, der die Vergütung für Leistungen abdeckt, die der Hauptdiensteanbieter nicht erbringt. Hinzugerechnet wird ein fester Prozentsatz für die Erbringung der technischen Leistungen für den Zahlungsverkehr beim Hauptdiensteanbieter sowie der Leistungen im Rahmen des Nutzungsentgelts, die in Abschnitt V.1.3 detailliert beschrieben sind. Auf den sich ergebenden Prozentsatz wird am Ende ein prozentualer Gewinn- und Wagniszuschlag hinzugerechnet. Damit ergibt sich für das Vergütungsmodell ab dem 1. September 2024 ein Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt von 1,23 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. eines Entgelts von 0,00076 € pro abgerechnetem Kilometer. Beim Vergleich mit dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt vor dem 1. September 2024 müssen deshalb beide Komponenten unter Annahme eines abgerechneten Mautvolumens und der abgerechneten Kilometer berücksichtigt werden.
I.1.2 Indexierung des AV-Entgelts
Für die Berechnung einer möglichen Indexierung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 wurde die Formel gemäß Nr. 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag genutzt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung ist das 2. Quartal 2023 fest vorgeschrieben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den Aktualisierungen des Vergütungsmodells wäre als Referenz ebenfalls das 2. Quartal 2023 heranzuziehen gewesen („entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen Kalenderjahres"). Dies hätte jedoch nicht dem Sinn und Zweck einer möglichen Anpassung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 entsprochen. Aus diesem Grunde wurde einmalig die Referenz auf das 2. Quartal 2024 festgelegt. Dies ist das letzte abgeschlossene Quartal, das vor der Inkraftsetzung des neuen Vergütungsmodells am 1. September 2024 liegt. Damit wird auch sichergestellt, dass immer dasselbe Quartal der jeweiligen Kalenderjahre verglichen wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des neuen Vergütungsmodells liegen die konkreten Werte für die drei verwendeten Indizes noch nicht vor. Der Mauterheber wird die Berechnung der Indexierung vornehmen, sobald die Werte verfügbar sind, und den EETS-Anbietern mitteilen, ob die Vergütung angepasst wird. Dies ist gemäß aktueller Regelung dann der Fall, wenn das Ergebnis der Indexierung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird das AV-Entgelt um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt. Wenn die Berechnung erst nach dem 1. September 2024 möglich ist, wird eine eventuelle Erhöhung auch rückwirkend zum 1. September 2024 gezahlt.
Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz eines nicht mehr durch das Statistische Bundesamt gepflegten Index durch einen Index, der die vormals durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisentwicklung abdeckt. Dabei wurde der „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen - Deutschland" - J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal)" durch den „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62" ersetzt." - 2.
- In Nummer IV werden nach dem Wort „Verzugszinsen" die Wörter „sowie von der Höhe der im Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung" eingefügt.
- 3.
- Nummer V.1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten Fahrleistung. Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend dem öffentlichen Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge des Hauptdiensteanbieters ab dem 1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische Abwicklung der Zahlungen herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern (einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann." - b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in Kilometern ermittelt."
Artikel 2 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 EEMD-ZV Anlage I, Anlage II
Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
In Vertretung Krekeler
In Vertretung Krekeler
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