Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich (Hygienepauschaleverordnung - HygPV)

V. v. 23.12.2021 BAnz AT 28.12.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1
Geltung ab 29.12.2021 bis 25.11.2022; FNA: 860-5-82 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung V. v. 28. März 2022 BAnz AT 29.03.2022 V1 m.W.v. 20. März 2022

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 26. November 2022 HygPV mWv. 29. Dezember 2021 HygPV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.

(2) Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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