Die nach
§ 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2021.