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III. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
III.
Dem Bundesministerium der Finanzen werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland als Staatsministerin einschließlich des Arbeitsstabes;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeit für Transformationspolitik.
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