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II. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
II.
Es erhalten
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;
- 2.
- das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern;
- 3.
- das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;
- 4.
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
- 5.
- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend;
- 6.
- das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr;
- 7.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit;
- 8.
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Bezeichnung Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/II_BKOrgErl.htm