II. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 06.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 131
Geltung ab 10.05.2025; FNA: 1103-4-28 Bundesregierung

II.



Es erhalten

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;

2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern;

3.
das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;

4.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;

5.
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend;

6.
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr;

7.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit;

8.
das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Bezeichnung Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.



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