Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport (Lokführer- und Transportausbildungsverordnung - LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10 Inhalt des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen"
§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"
§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen"
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

Eingangsformel *






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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.

(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.

(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente.

(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung.

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§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,

2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,

3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,

4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,

5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und

6.
am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,

2.
Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,

3.
Bremsen prüfen und bedienen,

4.
Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,

5.
Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,

6.
Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und

7.
Güter transportieren und Personen befördern.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und

6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Güterverkehr und

2.
Personenverkehr.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 8 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,

2.
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,

3.
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,

4.
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,

5.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und

6.
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,

2.
Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,

3.
eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie

4.
Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 5Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

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§ 10 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Prüfen von Triebfahrzeugen",

2.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen",

3.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,

2.
Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,

3.
Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie

4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei

1.
den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,

2.
die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,

3.
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

4.
eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 6Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 7Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. 8Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei

1.
die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,

2.
eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

3.
den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,

4.
Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 5Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. 6Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 7Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 8Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. 9Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.

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§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,

2.
den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,

3.
Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,

4.
zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und

5.
mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung" mit 20 Prozent,

2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen" mit 20 Prozent,

3.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit 30 Prozent,

4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" mit mindestens „ausreichend",

4.
im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" mit mindestens „ausreichend",

5.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

6.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung

§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten



Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport



Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart
und der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien
in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche
Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits-
management auch fachübergreifend anwenden
e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach-
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys-
temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge-
stalten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-
managementsystems beitragen
7  
2Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen
und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) den Zusammenhang zwischen europäischen und
nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun-
gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken
darstellen
b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) Fahrpläne anwenden
5  
3 Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Personen- und Gütertransport unterscheiden und
für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
auswählen
b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-
dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs-
einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur
Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-
scheiden
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-
sichtigen
j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7  
4Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech-
niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-
scheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs-
weise unterscheiden
c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-
gen beachten
7  
5 Zugbeeinflussungssysteme
beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren
Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der
Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
4  
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder
Strecken bedienen
d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen
erkennen und Maßnahmen einleiten
 4
6 Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-
tungsbereich ausführen
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten
Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung
von mobilitätseingeschränkten Personen, durch-
führen
i) Gesamtvorgang dokumentieren
j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-
gen
k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement
beschreiben
l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufträge entgegennehmen
und die für die Ausführung
notwendigen Arbeitsmittel
auf ihre Einsatzfähigkeit
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions-
fähigkeit und Vollständigkeit prüfen
b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die
Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche
mit der Disposition situationsgerecht führen
c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie-
ren und einsehen
e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun-
terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit
und Vollständigkeit prüfen
4  
2Fahrzeuge vor und nach der
Fahrt prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch-
führen
b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und
Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren
und melden
8  
  c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei-
ten prüfen
d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug
durchführen
e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen
und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen-
tieren und melden
f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz-
fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des
Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb
nehmen
h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung
entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus-
schließen
i) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits-
und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug
und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel
prüfen
j) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des
Fahrzeuges, durchführen
k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen
 14
3 Bremsen prüfen und
bedienen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile
zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c) Arten von Bremsproben unterscheiden
d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f) Bremsproben durchführen
g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig-
keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions-
fähigkeit sicherstellen
h) Bremsprobensignale anwenden
i) bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge
gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und
sichern
8  
k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge-
schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest-
legen und sichern
 8
4Zug- und Rangierfahrten
im Regelfall durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup-
peleinrichtungen kuppeln
b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere
durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der
Wagenliste und des Bremszettels
  
d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier-
fahrten beachten
e) Fahrweg beim Rangieren beobachten
f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Rangierfahrt berücksichtigen
h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim
Rangieren berücksichtigen
i) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen,
insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz-
anlagen, beachten
j) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier-
bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin
oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden
Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln
verständigen
9  
m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel,
auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen-
stellen und anwenden
n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen-
und Güterzügen beschreiben
p) energieeffizient bremsen und beschleunigen;
Streckentopografie auch unter Nutzung von digita-
len Medien nutzen
q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr-
ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän-
gigkeit verstehen
r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Zugfahrt berücksichtigen
u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der
auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom-
munikationsregeln verständigen
w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen
einhalten
 16
5Zug- und Rangierfahrten
bei Abweichungen und
Störungen durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten
erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß-
nahmen ergreifen; Gefahren abwehren
b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der
Kommunikationsregeln verständigen
c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
9  
d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten
Maßnahmen einleiten
  
e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken-
nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah-
men ergreifen; Gefahren abwehren
f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn-
betriebs und der beteiligten Personen ergreifen,
insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern,
Streckensperrungen und Abschalten des Fahr-
stroms veranlassen
i) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß-
nahmen einleiten
j) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis
der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
 20
6 Verkehrs-, Personal- und
Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb
des Aufgabengebietes
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti-
gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher-
stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
2  
c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab-
weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der
Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be-
schreiben
e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von
Sonderzügen und Baustellen beschreiben
 2
7 Güter transportieren und
Personen befördern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut-
vorschriften, anwenden
c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit-
einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili-
tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von
Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
2  
d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson-
dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück-
sichtigen
e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück-
sichtigen
f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver-
kehrsverbünden, berücksichtigen
g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
 2


Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
  c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5 Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement-
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-
men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
die Planungsunterlagen anwenden
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2  
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-
mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel-
len, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
  
  e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette
sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst-
leistung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
6 Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie
andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Aufgabengebiet anwenden
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
4  
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be-
schaffen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
 4




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