Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 - SVRechGrV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-6-4-28 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

-
Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 38.212 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40.551 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38.220 Euro und monatlich 3.185 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 36.120 Euro und monatlich 3.010 Euro.

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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich 6.900 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101.400 Euro und monatlich 8.450 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77.400 Euro und monatlich 6.450 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94.800 Euro und monatlich 7.900 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 - 31. 12. 2020" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56.250 Euro.

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§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswert
„20181,1339".


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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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