Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Vierte Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung - 4. VFlughSiKArbbV)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 334
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2026; FNA: 810-20-8 Arbeitsförderung
Eingangsformel
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 2 Anwendungsausnahmen
§ 3 Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. einerseits sowie ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des Tarifvertrags fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

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§ 2 Anwendungsausnahmen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025

1.
der Entgeltgruppe I,

2.
der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,

3.
der Entgeltgruppe V.

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§ 3 Außerkrafttreten


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 4. VFlughSiKArbbV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas

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Anlage 1 (zu § 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Geltungsbereich


1.
Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich

für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach

-
Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder

-
Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder

-
Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d

des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden,

fachlich

für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,

persönlich

für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal - des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG.

2.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 2 Entgeltstruktur


[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

4.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 3 Entgeltgruppen


Entgeltgruppe II

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.2 oder 11.2.3.3 sowie optional der zusätzlichen Kompetenz nach Nummer 11.2.3.4 oder 11.2.3.5. nur in Verbindung mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP), nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe III

Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Sicherheitspersonal für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG, mit entsprechender Tätigkeit (z. B.: Bordkartenkontrolle, Profiling (Interviewing), Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle, Bewachung von Flächen, auf denen Kontrollmittel oder Kontrollverfahren gem. des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden).

Entgeltgruppe IV

Anderes Personal mit qualifizierten Servicetätigkeiten und Fluggastdiensten, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, mit entsprechender Tätigkeit.

[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

[Die §§ 4 bis 10 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 11 Ausschlussfristen


1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

3.
Von dieser Ausschlussfrist werden Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch für den Anspruch von Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche von Beschäftigten unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.

[§§ 12 bis 15 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

Anhang (zu § 2 der Anlage) Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025


Stundenentgelte ab dem 1. Mai 2025

Entgeltgruppe Stundenentgelt in €
Entgeltgruppe II 23,09
Entgeltgruppe III
Alle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen,
die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind
21,24
Entgeltgruppe IV 17,21


Stundenentgelte ab dem 1. April 2026

EntgeltgruppeStundenentgelt in €
Entgeltgruppe II 24,09
Entgeltgruppe III
Alle Flughäfen und für Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen,
die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind
22,24
Entgeltgruppe IV 18,21


[Die Entgeltgruppen I, III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind, und V sind von der Verordnung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]



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