Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Gebührensatz
§ 3 Patentsachen
§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 5 Markensachen
§ 6 Designsachen
§ 7 Topographieschutzsachen
§ 8 Sortenschutzsachen
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 10 Erledigung der Beiordnung
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 1 Gegenstand des Gesetzes



Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

1.
in Patentsachen,

2.
in Gebrauchsmustersachen,

3.
in Markensachen,

4.
in Designsachen,

5.
in Topographieschutzsachen und

6.
in Sortenschutzsachen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Gebührensatz


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. 2Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Patentsachen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Gebrauchsmustersachen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Markensachen


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,

3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Designsachen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Topographieschutzsachen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Sortenschutzsachen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Gegenstand der Gebühren


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Erledigung der Beiordnung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

2.
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen



Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof



In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed