XI.
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen alle Projekte und Programme der öffentlichen Entwicklungsleistungen (ODA) - sofern sie nicht Beiträge an ausländische Organisationen und Einrichtungen sind -, aus allen anderen Bundesministerien mit Ausnahme solcher des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt sowie derer, bei denen aus sachlichen Gründen ein Verbleib im jeweiligen Fachressort unabweisbar geboten ist.
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